Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsfrüherkennung (d-IFOBT).
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsfrüherkennung (d-IFOBT). Die Auftraggeberin beabsichtigt mit diesem Vertrag, ihren Versicherten - ergänzend zur Darmkrebsfrüherkennung im Rahmen der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) - einen niederschwelligen und einfachen Zugangsweg zur Darmkrebsvorsorge mittels iFOBT im Sinne der oKFE-Richtlinie anzubieten. Das gegenständliche Leistungsangebot besteht aus mehreren Bestandteilen und umfasst die Bereitstellung eines Testkits/Stuhlentnahmetests (iFOB-Test), dessen Bestellung über ei-ne Landingpage erfolgt, sowie die Stuhluntersuchung gemäß II.D § 9 der oKFE-Richtlinie und die Übermittlung des Testergebnisses an den Versicherten.
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung war den Bewerbungsbedingungen als Anhang 1 zum Vertrag (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) beigefügt. Weitere Einzelheiten waren zudem als Anlage 1 beigefügten Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsvorsorge (d-IFOBT) zu entnehmen.
Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt.v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung (maximal 4 Jahre) abgerufen werden kann, insgesamt maximal 150.000 abgerufene iFOBT-Tests. Eine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein.
Es besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung dieses Rahmenvertrages für jeweils 12 Monate.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen (DED) und Thüringen (DEG)
Im Preisblatt (Anhang 2 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) waren der Preis für das "Testkit" und der Preis für die "Analyse" anzugeben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen und Anhängen, in Bezug auf die konkrete Bewertung insbesondere auf Punkt A.IV.2.1 der Bewerbungsbedingungen, verwiesen.
Der Bieter hatte ein Konzept zur Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen (gemäß Leistungsbeschreibung) einzureichen, in dem auf die in der Bewertungsmatrix (Anlage 11 der Bewerbungsbedingungen) genannten Qualitätskriterien einzugehen ist. Weitere Einzelheiten zu den Kriterien und den im Konzept erwarteten Ausführungen waren der Anlage 11 und den Bewerbungsbedingungen unter Punkt A.IV.2.2 zu entnehmen.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist; (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an; (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist... § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken; (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...