Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber (mind. 3 max. 5)
erfolgt dreistufig:
1. Im Rahmen der ersten Stufe wird der Teilnahmeantrag (TNA) auf Vollständigkeit geprüft. Angaben / Unterlagen, die bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt wurden, sind innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Aufforderung nachzureichen. TNA, die auch nach Ablauf der Nachfrist noch unvollständig sind, können nicht berücksichtig
werden.
2. Anschließend wird anhand der geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise geprüft, ob der Bewerber für die Übernahme des Auftrags grundsätzlich geeignet erscheint, insbesondere die festgelegten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit erfüllt. Soweit ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft beabsichtigt, sich zum Nachweis der techn. und beruf. Leistungsfähigkeit anderer
Unternehmen zu bedienen, sind die genannten Angaben bezüglich dieser Unternehmen und zusätzlich eine Erklärung dieser Unternehmen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Mittel dieser Unternehmen dem Bewerber im Auftragsfall zur Verfügung stehen.
3. Bei einer größeren Anzahl grundsätzlich geeigneter Bewerber erfolgt die Auswahl der Bewerber, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf Basis der geforderten Angaben. Es werden diejenigen Bewerber/Bewerbergemeinschaften am weiteren Verfahren beteiligt, die nach den vorgelegten Angaben zur Referenzlage im Vergleich zu ihren Mitbewerbern in besonderer Weise geeignet erscheinen, die zu vergebenden Leistungen vertragsgerechtlich zu erbringen. Dabei ist nicht die Anzahl der Referenzen, sondern der Grad ihrer Vergleichbarkeit mit den genannten Leistungen entscheidend. Maßgeblich ist, inwieweit der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft Erfahrung mit vergleichbaren Aufgabenstellungen vorweisen kann, weil
allein oder gemeinsam mit den weiteren Unternehmen / Einrichtungen, die Teil einer Bewerbergemeinschaft oder als Nachunternehmer für einzelne Leistungsbereiche vorgesehen sind, bereits Aufträge vergleichbarer Art und Größe abgewickelt haben.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren bei weniger als drei geeigneten Bewerbern/Bewerbergemeinschaften mangels eines ausreichenden Wettbewerbs einzustellen.