Die Stadt Laatzen beabsichtigt, die derzeit genutzte GIS-Landschaft, auch Geodateninfrastruktur (GDI) genannt, durch eine nachhaltige und zukunftssichere Lösung auf Basis offener Technologien zu ersetzen. Gegenstand des Vorhabens ist die Bereitstellung, Migration und der Betrieb einer cloudbasierten offenen Geodateninfrastruktur in einer vom Auftragnehmer betriebenen Hosting-Umgebung innerhalb der EU oder der Schweiz. Der Leistungsgegenstand umfasst die Bereitstellung der Zielumgebung, die Migration der priorisierten Bestandskomponenten sowie die Aufnahme eines geordneten Betriebs der neuen Umgebung. Die Leistung ist so auszugestalten, dass ein arbeitsfähiger produktiver Zielzustand innerhalb des festgelegten Umsetzungszeitraums erreicht wird.
Der aktuelle Ist-Zustand der vorhandenen GIS-Umgebung bildet die Grundlage für die Priorisierung und Umsetzung der verbindlichen Basisleistung. Die nachstehenden Tabellen und Beschreibungen dienen der Einordnung der bestehenden technischen und fachlichen Ausgangslage. Bereitstellung der Zielumgebung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Hosting-Umgebung innerhalb der EU oder der Schweiz sowie Aufbau einer PostgreSQL-/PostGIS-basierten Datenhaltung mit offener, logisch strukturierter Zielarchitektur. - Bereitstellung OGC-konformer Dienste und einer WebGIS-Lösung mit QGIS im Backend sowie QField für mobile Anwendungen einschließlich Übernahme der priorisierten WebGIS-, MobileGIS- und Schnittstellenfunktionen, - Sicherstellung von Monitoring, Backup, Dokumentation, Schulung, Support und einer geordneten Übergabe in den Regelbetrieb.
Abschluss von EVB-IT-Verträgen mit einer Laufzeit von 48 Monaten, sowie einer automatischen Verlängerung um jeweils 12 Monate, sollte der Vertrag nicht 12 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt werden.
Im Preisblatt führt eine Dynamische Wertungsmenge zur automatischen Ermittlung des Gesamtpreises
Im Kriterienkatalog können max. 10.000 Wertungspunkte erzielt werden.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung für 48 Monate.
Bereitstellung der Zielumgebung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Hosting-Umgebung innerhalb der EU oder der Schweiz sowie Aufbau einer PostgreSQL-/PostGIS-basierten Datenhaltung mit offener, logisch strukturierter Zielarchitektur. - Bereitstellung OGC-konformer Dienste und einer WebGIS-Lösung mit QGIS im Backend sowie QField für mobile Anwendungen einschließlich Übernahme der priorisierten WebGIS-, MobileGIS- und Schnittstellenfunktionen, - Sicherstellung von Monitoring, Backup, Dokumentation, Schulung, Support und einer geordneten Übergabe in den Regelbetrieb. - verbindliche Umsetzung der Basisleistung bis zum 30.11.2026.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Stadt Laatzen, Vergabestelle
Die Möglichkeit der Nachforderung von Eignungsnachweisen bezieht sich allein auf Eignungsanforderungen der Eignungsmatrix A10.
1.1.1 Akzeptieren der Anlage B11_V1 - Eigenerklärung für Bewerber (Ausschlusskriterium)
1.1.2 Eine genaue Beschreibung des sich bewerbenden Unternehmens, mit der speziellen Ausrichtung auf die Erbringung der geforderten Leistungen. Beschreibung der Organisationsstruktur, Bereitstellung eines festen Ansprechpartners inkl. Kontaktdaten (one Face to the customer). (Informationskriterium)
1.1.3 Darstellung des Unternehmensumsatzes in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Der Bieter hat zu erklären, dass er in den letzten drei Geschäftsjahren einen durchschnittlichen Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich Aufbau offener Geodateninfrastrukturen oder vergleichbare Unterstützungs-leistungen von mindestens 500.000 EUR netto erzielt hat. (B14) (Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV darf der Mindestumsatz max. das 2-fache des geschätzten Auftragswertes betragen, ohne das es einer Begründung bedarf). (Informations- und Ausschlusskriterium)
1.2.1 Bonitäts/Wirtschaftsauskunft einer autorisierten Auskunftei (Creditreform oder vergleichbar). Creditreform-Bonitätsindex mit mindestens einer "ausreichenden (mittleren) Bonität"" der Risikoklasse IV für den Bieter und Dienstleister sowie einer ""guten Bonität"" für den Cloud-Betreiber. Die Bonitäts-/Wirtschaftsauskunft darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge nicht älter als 6 Monate sein. (Siehe: https://www.creditreform.de/microsites/creditreform-ratingmapdeutschland.html). (Ausschlusskriterium)
1.3.1 Der Betreiber der Cloud-IT Lösung muss jegliche Anforderungen der EU-DSGVO erfüllen, so dass der ausschließliche Betrieb in Rechenzentren innerhalb der Grenzen der EU-Mitgliedsstaaten sichergestellt ist. (Ausschlusskriterium)
1.3.2 Der Betreiber der Private Cloud-Lösung darf nicht dem CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) unterliegen, bzw. ist in diesem Fall gemäß des Angemessenheitsbeschlusses der EU vom 10.07.2023, ein gültiges EU-U.S. Data Privacy Framework Zertifikat bereitzustellen. (siehe A10 - Ziff. A.10). (Ausschlusskriterium)
Beschreibung von mind. 3 vergleichbaren Referenzen mit folgenden Eigenschaften: Referenz/Auftrag in den letzten 3 Jahren (vor Ablauf der Angebotsfrist) abgeschlossen oder mindestens seit einem Jahr laufend. Es ist das Referenzblatt B19 zu verwenden. (Ausschlusskriterium)
keine