(1) Angaben zu Ausschlussgründen: Der Auftraggeber prüft das Vorliegen von Ausschlussgründen. Zwingende Ausschlussgründe ergeben sich aus § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 123 GWB. Von einem Ausschluss nach § 123 GWB kann ggf. unter den Voraussetzungen der § 123 Abs. 4 Satz 2, § 123 Abs. 5, § 125, § 126 Nr. 1 GWB abgesehen werden. Weitere, jedoch nicht zwingende, sondern fakultative Ausschlussgründe ergeben sich aus § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 GWB. Von einem Ausschluss nach § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 GWB kann ggf. unter den Voraussetzungen der § 125, § 126 Nr. 2 GWB abgesehen werden. Die Ausschlussgründe nach § 123 GWB und § 124 GWB finden zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Anwendung.
Der Auftraggeber prüft, ob Bieter und Bietergemeinschaften einen Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufweisen.
Weiterhin prüft der Auftraggeber, ob die Verpflichtung zur Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden.
(2) Verfahren zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber: Der Auftraggeber hat sich entschlossen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 UVgO auf höchstens fünf zu begrenzen.
Hierzu prüft der Auftraggeber in einem ersten Schritt, ob die genannten Mindestanforderungen erfüllt sind. In einem zweiten Schritt bewertet der Auftraggeber die Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzen, die die Mindestanforderungen erfüllen, mit dem Auftragsgegenstand. D.h. der Auftraggeber bewertet, welche Referenzen also mit den hier zu vergebenden Leistungen am meisten vergleichbar sind und welcher Bewerber über ein "Mehr an Eignung" an Eignung verfügt. Wesentliche Kriterien für die Bewertung sind, ob ein Bewerber über besser vergleichbare, d.h. nach der Aufgabenstellung (Art, Umfang Komplexität) näher an dem zu vergebenden Auftrag liegende Referenzen verfügt, sowie die Anzahl solcher - über die Mindestanzahl von drei hinausgehend - eingereichten Referenzen.