Die Ortsgemeinde Ebertsheim beabsichtigt den Neubau einer Kindertagesstätte. Damit soll eine bedarfsgerechte und zukunftsfähige Betreuungsinfrastruktur geschaffen werden. Der Neubau ist im nördlichen Bereich der Ortsgemeinde vorgesehen. Der Standort liegt in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Wohngebieten. Die geplante Kindertagestätte soll 100 Kindern in vier Gruppen Platz bieten. Das Gebäude soll eingeschossig, barrierefrei und in nachhaltiger Holzbauweise errichtet werden.
Die Architektur soll auf klare Strukturen, natürliche Materialien und großzügige Belichtung Wert legen und bspw. Merkmale wie Holzmassivbauweise als tragendes und gestalterisches Element, alternativ Holzhybridbauweise, flexible Raumzuschnitte für spätere Nutzungsvarianten und spätere Erweiterungsmöglichkeiten um einen weiteren Gruppenraum berücksichtigen. Das Gebäude soll sich harmonisch in das weitgehend ebene Gelände einfügen und sich mit direkten Zugängen zu den Außenbereichen öffnen. Der Neubau soll weiterhin im Sinne der Nachhaltigkeit und Energieeffizienz hohe ökologische und energetische Standards wie etwa Holzbauweise mit CO2-Speicherung, extensiv begrüntes Dach zur Verbesserung des Mikroklimas und Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung erfüllen. Die Gestaltung der Räumlichkeiten soll eine Nutzung durch alle Altersgruppen, von U2 bis Vorschulkinder ermöglichen. Die Ortsgemeinde Ebertsheim schreibt deshalb nach Maßgabe des § 73 VgV die Architektenleistungen für den Neubau der Kindertagesstätte aus. Gegenstand der Ausschreibung sind die Leistungsphasen 1-9 gemäß § 34 HOAI (Grundleistungen Gebäude) in zwei Stufen, ergänzt um die erforderlichen Fachplanungen. Ziel des Verfahrens ist die Vergabe der Planungsleistungen an ein qualifiziertes und leistungsfähiges Büro, das die Gemeinde bei der Umsetzung des Vorhabens umfassend unterstützt.
Maßgeblich für die Bewertung des Preises ist das "Gesamthonorar Bearbeitungsstufen I und II inkl. Nebenkosten" gemäß Honorarangebotsblatt. Dabei erhält der Bieter mit dem günstigsten Gesamthonorar die volle Punktezahl, die anderen Bieter Punkte linear im umgekehrt proportionalen Verhältnis. Beispielsweise erhält der Bieter, dessen Angebot das für die Stadt günstigste Gesamthonorar bietet, insoweit die volle Punktzahl, während ein um 10 % schlechteres Angebot 90 % der gemäß Bewertungsmatrix insoweit erreichbaren Punkte erhält.
Die Bieter müssen ein Konzept zur personellen Organisation vorlegen, das Aussagen zumindest zu folgenden Aspekten beinhaltet:(i) Darstellung eines Organigramms mit Nennung der für das Projekt vorgesehenen Personen und deren Zuständigkeiten.(ii) Darstellung der Koordinierungsmechanismen im Team einschließlich der Vertretungsregelungen bei Personalausfällen (auch bei Krankheit oder Urlaub).-Die Bieter müssen ein Konzept mit Maßnahmen zur Terminsicherheit vorlegen, das Aussagen zumindest zu folgenden Aspekten beinhaltet:(i) Darstellung von Maßnahmen zur Überwachung des aufzustellenden Terminplans, z.B. durch Vor-Ort-Präsenz und Kurzfristigkeit von Reaktionszeiten bei Anfragen der Auftraggeberin.(ii) Darstellung von Maßnahmen zur Beschleunigung, um drohende oder eingetretene Überschreitungen des Terminplans begegnen.-Die Bieter müssen ein Konzept mit Maßnahmen zur Kostensicherheit vorlegen, das Aussagen zumindest zu folgenden Aspekten beinhaltet:(i) Darstellung von Maßnahmen zur Überwachung des Budgets.(ii) Darstellung von Maßnahmen bei drohenden oder eingetretenen Budgetüberschreitungen.- Die Bewertung der Konzepte erfolgt entsprechend den Erläuterungen unter Projektplanung. Die erreichte Punktzahl wird mit dem Faktor 20 bzw. 30 multipliziert, so dass maximal 100 bzw. 150 Punkte erreicht werden können
Die Bieter müssen ein Konzept zum Planungs- und Genehmigungsablauf vorlegen, das Aussagen zumindest zu folgenden Aspekten beinhaltet:(i) Darstellung der vorgesehenen Schritte und Abläufe im Planungsprozess, insbesondere auch im Hinblick auf die Abstimmung mit der Auftraggeberin und etwaigen Nachunternehmern sowie weiteren Fachplanern.(ii) Darstellung der vorgesehenen Schritte und Abläufe im Genehmigungsprozess, insb. auch im Hinblick auf die Abstimmung mit der Auftraggeberin und den zuständigen Behörden.(iii) Darstellung von Qualitätssicherungsmechanismen, z.B. durch Zertifizierungen, Checklisten oder sonstiger Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsflusses zwischen allen Beteiligten.- Die Bieter müssen die Herangehensweise an die Aufgabenstellung anhand eines vom Bieter bereits abgewickelten Projektes vorlegen, dass zumindest Aussagen zu folgenden Aspekten beinhaltet:(i) Darstellung des Erfassens der Schwierigkeiten der vorliegenden Aufgabenstellung.(ii) Darstellung wie den Schwierigkeiten Rechnung getragen wird.- Bewertet wird bei beiden Konzepten, inwieweit das jeweilige Konzept realistisch und praxisnah ist und somit zu erwarten ist, dass es zu einem reibungslosen Ablauf beiträgt. Wird ein Konzept insoweit als sehr gut geeignet bewertet, erhält der Bieter 5 Punkte, bei der Bewertung als gut geeignet 4 Punkte, bei der Bewertung als befriedigend 3 Punkte, bei der Bewertung als ausreichend 2 Punkte, bei der Bewertung als mangelhaft 1 Punkt, bei der Bewertung als ungenügend 0 Punkte. Die erreichte Punktzahl wird mit dem Faktor 20 bzw. 40 multipliziert, so dass maximal 100 bzw. 200 Punkte erreicht werden können.
Die Beauftragung erfolgt in zwei Bearbeitungsstufen, Bearbeitungsstufe I umfasst die Leistungsphasen 1 bis 4, Bearbeitungsstufe II die Leistungsphasen 5 bis 9. Die Beauftragung erfolgt zunächst nur für die Bearbeitungsstufe I. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Bearbeitungsstufe II besteht nicht.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 160 Abs. 3 und 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:160 Abs. 3 GWB, Einleitung, Antrag.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.§ 135 Abs. 1 und 2, Unwirksamkeit.(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 verstoßen hat oder2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Es wird auf §56 VgV verwiesen.
Nachweis, dass der Bewerber zur Führung der Bezeichnung "Architekt" berechtigt ist durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer.
Ist der Bewerber eine juristische Person, ist er nur teilnahmeberechtigt, wenn er für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Angehörigen des Berufes "Architekt" benennt und dessen Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer nachweist.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "Bewerbererklärung" - dass dem Bewerber keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB bekannt sind. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft zu erbringen.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbescheinigung - oder Erklärung des Versicherers im Auftragsfall entsprechend zu erhöhen - mit zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Mindest-Deckungssummen von EUR 2.000.000,00 für Personenschäden sowie EUR 2.000.000,00 für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden. Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen.
Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit den genannten Versicherungsbedingungen ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen mit der Maßgabe, dass es allerdings genügt, wenn die Addition der nachgewiesenen Mindest-Deckungssummen der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die geforderten Mindest-Deckungssummen von EUR 2.000.000,00 für Personenschäden sowie EUR 2.000.000,00 für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden erreichen.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "Referenzleistung des Bewerbers" - zu in den letzten 5 Jahren abgeschlossenen oder noch laufenden Referenzleistungen im Bereich Objektplanung - Gebäude und Innenräume - gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 HOAI.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "Projektleiter" - über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen Projektleiters.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "stellvertretender Projektleiter" - über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen stellvertretenden Projektleiters.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "Bauleiter" - über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen Bauleiters.