Die Abwasserbeseitigung Rendsburg (ABWRD) betreibt die Kläranlage Rendsburg mit einer Ausbaugröße von 240.000 EW. Die Abwasserreinigung in größeren kommunalen Kläranlagen wie z.B. in Rendsburg (Größenklasse 5) erfolgt bisher in drei Stufen. Durch mechanische, biologische und chemische Prozesse werden die organischen Verbindungen im Durchschnitt zu über 95 % entfernt.
Auf der Kläranlage treten im Faulschlamm, verfahrensbedingt durch die biologische Phosphorelimination, hohe o-PO4-P Konzentrationen auf. Besonders in den auf Hochleistungszentrifugen umgestellten Schlammentwässerungsbereich kann dies zur Ausfällung von MAP (Magnesium-Ammonium-Phosphat) führen, was wiederum Betriebsprobleme verursachen kann.
Zum Schutz der Entwässerungsanlagen wird daher eine Vakuumentgasungsanlage (VE) mit integrierter Magnesiumchlorid-Dosierung zur MAP-Fällung errichtet.
Die Vakuumentgasung wird verfahrenstechnisch hinter dem Faulbehälter und vor der Schlammentwässerung angeordnet. Zur Speicherung des entgasten Schlamms vor der Entwässerung wird ein neuer Schlammspeicher errichtet.
Des weiteren wird im Zuge der Umbaumaßnahmen eine Fällmitteldosierung im Ablauf des Ozonreaktors errichtet.
Gegenstand der Beschaffung sind alle zur Realisierung des Auftrags erforderlichen Bauleistungen insbesondere gemäß der mit veröffentlichten Leistungsbeschreibung. Hier: VMA Vakuumentgasung
Sitz des Auftraggebers und Ort der Maßnahme.
Alleiniges Zuschlagkriterium ist nach der Einreichung der vollständigen (!) Angebotsunterlagen und den bepreisten LVs (als pdf-Langfassung) der günstigste Preis.
Alleiniges Zuschlagkriterium ist der günstigste Preis.
Der Auftraggeber behält sich vor, notwendige geänderte und/oder zusätzliche Leistungen, die für die Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, anzuordnen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung dieser Leistungen, soweit dieses für ihn zumutbar ist.
1. Bieterfragen und sonstige Kommunikation sind nur über die Vergabeplattform zulässig.2. Bieterfragen sind innerhalb der angegebenen Frist zu stellen.3. Angebote sind nur in elektronischer Form über die Vergabeplattform zulässig. Angebote in Papierform bzw. Angebote per Email oder Fax sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.4. Im laufenden Vergabeverfahren können unter Umständen weitere Informationen veröffentlicht werden. Den Bewerbern wird daher empfohlen, sich frühzeitig auf der Vergabeplattform freischalten zu lassen.
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
1. Die geforderten Erklärungen sind mit den geforderten Nachweisen elektronisch in Textform zu übersenden. Die Angebotsunterlagen und die bereisten LVs muss dort bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen sein.2. Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied die gemäß den Vorgaben der Angebotsunterlagen vom Bieter geforderten Erklärungen und Nachweise jeweils für sich vorzulegen.3. Soweit der Bieter den Einsatz von Unterauftragnehmern für wesentliche Leistungen beabsichtigt, sind - nach gesonderter Aufforderung durch den Auftraggeber - auch für diese die Erklärungen und Nachweise gemäß den Vorgaben der Angebotsunterlagen vorzulegen. Der Bieter muss ein Unternehmen, das ein entsprechendes Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, nach Anforderung durch den Auftraggeber in Textform ersetzen.4. Der Auftraggeber behält sich vor, - sofern gesetzlich zulässig - fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Diese sind nach Anforderung der Vergabestelle innerhalb einer von der Vergabestelle vorzugebenden Frist vorzulegen.5. Bei der Auftragsbearbeitung sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.
Die Bieter werden gebeten darauf zu achten, dass Sie die angeforderten Unterlagen und Erklärungen vollständig und fehlerfrei einreichen.Nach § 16a VOB/A ist der Auftraggeber zwar grundsätzlich verpflichtet, Unterlagen und Erklärungen, die in der Ausschreibung gefordert werden, nachzufordern. Dieses ist aber nicht für alle Unterlagen und Erklärungen rechtlich zulässig. Sollten Sie also die vorgegebenen Unterlagen nicht vollständig einreichen, kann in Einzelfällen auch ohne Nachforderung usw. der Ausschluss vom Verfahren erfolgen.Darüber hinaus darf nur einmal nachgefordert usw. werden. Sollten also innerhalb der Submissionsfrist nicht alle geforderten Unterlagen und Erklärungen eingegangen sein und nach einer zulässigen Nachforderung wieder Unterlagen oder Angaben fehlen oder unvollständig sein, muss der betreffende Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
1. Angaben zur Eignung oder Präqualifizierung mit Erklärung zurAusführung vergleichbarer Leistungen (Referenzen).2. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer,3. rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde),4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist,5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt,6. Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz,7. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Präqualifizierte Unternehmen müssen die Unterlagen zu den Ziffer 1 und 2 sowie 4 bis 7 nicht erneut vorlegen, sofern sie die Angaben zu ihrem Eintrag im PQ-Verzeichnis gemacht haben.
Gewertet werden insgesamt zwei Referenzen, welche jeweils den unten angegebenen Mindestkriterien entsprechen.
Mindestkriterien:
Referenz 1: - Leistungen für eine vergleichbare großtechnische Referenzanlage,- mit einer Betriebszeit von mehr als sechs Monaten,- mit einer Mindestkapazität von 10m3/h Faulschlamm und- mit der Möglichkeit zur simultanen Phosphatfällung im Vakuum-Reaktor-Tank mit MgCI2 als Fällmittel.
Referenz 2: - Leistungen für eine vergleichbare großtechnische Referenzanlage,- mit einer Betriebszeit von mehr als sechs Monaten,- mit einer Mindestkapazität von 10m3/h Faulschlamm und- mit der Möglichkeit zur simultanen Phosphatfällung im Vakuum-Reaktor-Tank mit MgCI2 als Fällmittel.
Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese in eine gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter zu überführen.
Vorlage der Urkalkulation nach separater Aufforderung durch den Auftraggeber.Die Urkalkulation ist als passwortgeschütztes pdf-Dokument mit dem Passwort über die Vergabeplattform einzureichen. Das Passwort darf NICHT zeitlich befristet sein.