Die Stadt Weil der Stadt beabsichtigt den Neubau eines zeitgemäßen Baubetriebshofs in Weil der Stadt-Merklingen. Die Stadt Weil der Stadt strebt die Schaffung einer funktionalen und effizienten Arbeitsumgebung für die städtischen Betriebsdiensten an, wobei gleichzeitig die Erfüllung der aktuellen baulichen und ökologischen Standards gewährleistet werden soll.Die geplante Infrastruktur des Betriebshofes umfasst Verwaltungs-, Lager- und Werkstattbereiche. Dabei wird besonderer Wert auf eine wirtschaftlich effiziente Planung gelegt, die durch den Einsatz von seriellen Bauweisen, vorgefertigten Bauteilen und kostenbewussten Materialien erreicht wird.Das Bauprojekt "Baubetriebshof" verfolgt eine ganzheitliche und zukunftsorientierte Planung, die Funktionalität, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Ästhetik miteinander verbindet. Die klar strukturierte Anordnung der Gebäude und Flächen gewährleistet eine effiziente Nutzung. Mit der Umsetzung dieses Projekts wird ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der städtischen Infrastruktur geleistet.
Der Bieter hat dem Auftraggeber anzubieten, den Baubetriebshof auf Grundlage der vorliegenden Entwurfsplanung als "Orientierungsplanung" planerisch zu optimieren, fortzuschreiben und zu errichten.Das Vergabeverfahren wird in Form eines kombinierten Verfahrens "Planen und Bauen" durchgeführt. Die Planfortschreibungs- und Bauleistungen werden im Rahmen eines kombinierten Verfahrens "Planen und Bauen" gesamthaft im Rahmen eines europaweiten Verfahrens im Verhandlungsverfahren nach VOB/A, Abschnitt 2, vergeben. Mit Durchführung der gesamthaften Vergabe von Bau- und Planfortschreibungsleistungen erwartet die Stadt Weil der Stadt ein planerisch, baulich und wirtschaftlich abgestimmtes Angebot, welches bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kosten- und Terminsicherheit und ein inhaltlich abgestimmtes Angebot für Planung und Realisierung des Baubetriebshofes gewährleistet. Im Rahmen des Vergabeverfahrens soll unter den gegebenen Voraussetzungen die annehmbarste, d.h. die wirtschaftlich, technisch, funktional und gestalterisch beste Lösung zur schnellstmöglichen Umsetzung der Baumaßnahme gefunden werden.
Die Bewertung im Kriterium "Pauschalfestpreis" erfolgt anhand des Gesamtpauschalfestpreis für die Planungs- und Bauleistungen (Teil B, Ziffer 1. a) des Angebotsformulars).Im Rahmen der preislichen Bewertung erhält der Bieter mit dem günstigsten Preisangebot die höchste Punktzahl (65 Punkte).Angebote, deren Gesamtsumme die niedrigste angebotene Gesamtsumme um 100% oder mehr überschreiten, erhalten beim Zuschlagskriterium "Preis" 0 Punkte.Die Preise der übrigen Angebote werden im Verhältnis zu der Punktzahl des günstigsten Bieters linear prozentual schlechter bewertet. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen.
In diesem Kriterium wird der architektonische Gesamteindruck, insbesondere die Angemessenheit der Fassadengestaltung der einzelnen Gebäude sowie deren Zusammenspiel als Gesamtensemble bewertet. Weiterhin wird die Dauerhaftigkeit, Pflegeleichtigkeit und Robustheit der Fassade (z.B. Detaillösungen Anprallschutz fahrender Verkehr) bewertet. Weiterhin wird die Qualität des städtebaulichen Gesamtkonzeptes (im Kontext der Umgebung sowie auch bezogen auf die Präsenz zum Straßenraum hin) bewertet. Ferner wird in diesem Kriterium die Erschließung des fußläufigen Verkehrs, des fahrenden (und ruhenden) PKW-Verkehrs sowie der Dienstfahrzeuge (LKW) bewertet. Bewertet wird ferner auch die innere Erschließung in den Gebäuden selbst im Hinblick auf Qualität und Flexibilität der innen- und außenräumlichen Beziehungen mit Schaffung von Funktionsbereichen mit sinnvoller Gebäudeorientierung. Die Erschließung muss dabei die funktionalen Vorgaben und Nutzeranforderungen optimal unterstützen. Den Bietern ist es freigestellt, im Rahmen der Optimierungen auch die Konstruktionsart der Gebäude zu modifizieren.
In diesem Kriterium wird die Nachhaltigkeit des TGA-Konzeptes bewertet, insbesondere die Qualität der verwendeten Komponenten bei Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro sowie der Mess-, Steuer- und Regeltechnik und deren Zusammenspiel. Zudem wer-den die Nutzerfreundlichkeit (einschließlich Regelung der Räume, Trägheit des Systems) sowie die Qualität des passiven sommerlichen Wärmeschutzes (einschließlich Sonnenschutz) inkl. der Wartungsfreundlichkeit der TGA Anlagen bewertet. Im Hin-blick auf die Nachhaltigkeit wird bewertet, inwieweit der Entwurf eine Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt.
In diesem Kriterium wird das vom Bieter (planerisch und textlich) darzustellende Bauabwicklungskonzept im Hinblick auf die Realisierung des neuen Baubetriebshofs im laufenden Betrieb bewertet.
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten; (2) Die Teilnahmeformulare sind unter der für den Abruf der Unterlagen angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter dieser Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitungvon Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei istdarzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.