Der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis schreibt den physischen Postversand für das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens aus.
Die vergabegegenständliche Leistung umfasst die Abholung, Frankierung sowie die bundesweite und internationale Beförderung und Zustellung von Postsendungen aller Art des Auftraggebers (Physischer Postversand) bis zu einem Einzelgewicht von 2.000 Gramm sowie die Abholung der Eingangspost im Briefzentrum (Postfach des Auftraggebers) und deren Anlieferung in der Poststelle des Auftraggebers. Die Beförderung von Postsendungen im Standardformat (sog. Standardbriefsendungen) bildet den Hauptgegenstand der zu erbringenden Postdienstleistungen. Postzustellungsaufträge sind nicht Gegenstand des Verfahrens.Eine Ausschreibung in Losen findet nicht statt.Der überwiegende Teil der physischen Post (über 90 Prozent) geht an Empfänger in Baden-Württemberg.Die Einzelheiten zu den zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Preisblatt (Anlage 2 zu diesem Leitfaden) sowie dem Vertragsentwurf (Anlage 3 zu diesem Leitfaden).Eine Ausschreibung in Losen findet nicht statt.Der überwiegende Teil der physischen Post (über 90 Prozent) geht an Empfänger in Baden-Württemberg.Die Einzelheiten zu den zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Preisblatt (Anlage 2 zu diesem Leitfaden) sowie dem Vertragsentwurf (Anlage 3 zu diesem Leitfaden).
Es bestehen zwei einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers um jeweils ein Jahr bis 01. November 2029 (erste Verlängerungsoption) und 01. November 2030 (zweite Verlängerungsoption).
Siehe Vergabeunterlagen
Siehe Vergabeunterlagen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Die Vergabestelle behält sich vor, die Bieter im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht nicht.