Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Strom und Gas am Großhandelsmarkt mit drei Rahmenvertragspartnern.
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei Rahmenvertragspartnern. Der öffentliche Auftraggeber ist auf Grundlage der Rahmenvereinbarung berechtigt, die Lieferung von Strom und Gas tranchenweise im Rahmen von Mini-Wettbewerben zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern zu vergeben.Die maximal beschaffbare Strommenge beträgt 96 GWh. Die maximal beschaffbare Gasmenge beträgt 120 GWh.
Siehe Vergabeunterlagen
Die Vergabe der Rahmenvereinbarung erfolgte gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Grund hierfür sind die durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten sowie deren Folgen hervorgerufenen außergewöhnlichen Risiken für die Erbringung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch die Landeshauptstadt Stuttgart.
Die Vergabe erfolgte aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV aufgrund dringlicher, zwingender Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die EDS nicht voraussehen konnte und die es nicht zulassen, die Mindestfristen für das offene, nicht offene oder Verhandlungsverfahren einzuhalten:- Die Dringlichkeit liegt in den Folgen der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten begründet. Diese begründen die Gefahr von Lieferengpässen sowie durch die preisliche Volatilität eine Gefährdung der Versorgungssicherheit im Bereich der Daseinsvorsorge durch die Landeshauptstadt Stuttgart.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.