Die Technische Universität Dresden (TU Dresden) strebt eine innovative Partnerschaft für den Bereich Kraftfahrzeugtechnik an.
Die Technische Universität Dresden (TU Dresden) strebt eine innovative Partnerschaft für den Bereich Kraftfahrzeugtechnik an. Das Ziel der Partnerschaft ist es, den rechtlichen und technischen Rahmen sowie vor allem die Nutzung und Innovationspotenziale an der TU Dresden. Die Partnerschaft soll ein gemeinsames Leuchtturmprojekt für die Kraftfahrzeugtechnik werden. Daher ist eine Kooperation mit einem Engineering-Unternehmen geplant.Als Grundlage für die Kooperation ist eine vertraglich geregelte Industrie-Partnerschaft beabsichtigt. Die Innovationspartnerschaft soll für eine Laufzeit von 01.02.2026 bis 31.01.2038 geschlossen werden. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.01. des Folgejahres gekündigt werden.Der Lehrstuhl Kraftfahrzeugtechnik (LKT) der TU Dresden betreibt im Fahrzeugtechnischen Versuchszentrum (FVZ) und im Smart Mobility Lab (SML) der TUD mehrere Prüfstände zu Test und Analyse von Fahrzeugen. Der wirtschaftliche Betrieb dieser Prüfstände soll im Rahmen der geplanten Innovationspartnerschaft organisiert werden. Der Partner soll im Auftrag von LKT die Prüfstände betreiben und warten, im Gegenzug die Möglichkeit erhalten, sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Der Partner soll nach Möglichkeit eigene Prüfstände in die Innovationspartnerschaft einbringen, die in Räumlichkeiten von LKT betrieben werden sollen. LKT soll diese für Forschung und Lehre mitnutzen dürfen. Ferner soll der Partner in Forschung und Lehre am LKT mitwirken sowie Planungsleistungen für das Fahrzeugtechnischen Versuchszentrum und das Smart Mobility Lab im Auftrag von LKT erbringen. LKT soll Forschungsleistungen im Auftrag des Partners erbringen. LKT und der Partner betreiben gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und organisieren insbesondere gemeinsame Veranstaltungen. Zu alledem ist der Austausch von Personal- und Sachleistungen sowie IP-Übertragungen zwischen LKT und dem Partner notwendig.Die Innovationspartnerschaft zielt primär darauf ab, durch Austausch von Leistungen gemeinsam einen wirtschaftlichen Aufbau und Betrieb der in FVZ und SML vorhandenen Versuchsanlagen zu gewährleisten und Forschung und Lehre im Bereich "Kraftfahrzeugtechnik" an der TU Dresden zu fördern.
Vier einjährige Verlängerungsoptionen
Investitionsaufwand
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Die Teilnahmeformulare sind unter der für den Abruf der Unterlagen angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter dieser Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantragssowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bewerbern die Nachreichung, Vervollständigung und/oder Korrektur von Unterlagen im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen zu verlangen. Werden Unterlagen nicht fristgemäß nachgereicht, vervollständigt oder korrigiert, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
1. Hinweise: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.Sofern ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen inAnspruch nimmt (Eignungsleihe), ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber dieerforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird.Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),(4) Eigenerklärung zu Russland-Verbindungen
Eigenerklärung über den Jahresumsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren einschließlich des Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen
Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens EUR 2,5 Mio. für Personenschäden, EUR 2,5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden,oder Eigenerklärung, im Auftragsfalle einen entsprechenden Versicherungsvertrag zu schließen.
Der Bewerber hat folgende Mindestreferenzen vorzulegen:Referenzgruppe A:Eigenerklärung über das Vorliegen von drei Referenzprojekten über die Erbringung vergleichbarer Leistungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft oder vergleichbarer Konstellation mit einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Automobiltechnik in den vergangenen drei JahrenReferenzgruppe B:Nachweis von drei Referenzprojekte über Erfahrungen im vergleichbaren Bereich (möglichst viele der genannten Bereiche: Fahrzeugdynamik, Reifenverhalten, Fahrwerktechnik, Systems Engineering, Fahrsimulation, Fahrerverhalten, aktive Sicherheit und automatisiertes Fahren) in den vergangenen drei Jahren.
Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Teilnahme an der Angebotsphase aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.Stufe 1:Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.Stufe 2:Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.Stufe 3:Schließlich wird für den Fall, dass mehr als drei grundsätzlich geeignete Unternehmen sich beworben haben, unter den Bewerbern anhand der eingereichten Mindestreferenzen beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern mit Blick auf die zu erbringende Leistung besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll. In diesem Zusammenhang wird sowohl die Qualität als auch die Aktualität der Referenzen berücksichtigt.Es sollen mindestens drei und höchstens fünf geeignete Bewerber zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden.