I. Bei den abrufberechtigten Werken handelt es sich um Gesellschafter der Kooperationsgesellschaft fränkischer Elektrizitätswerke mbH (im Folgenden: "kfe"), - allesamt Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 GWB -, namentlich:
1. Gemeindewerke Cadolzburg, Egersdorfer Straße 62, 90556 Cadolzburg
2. Stadtwerke Windsbach, Hauptstraße 15, 91575 Windsbach
3. Stadtwerke Pappenheim GmbH, Stadtmühle 4, 91788 Pappenheim
4. Feuchter Gemeindewerke GmbH, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht
5. Stadtwerke Gunzenhausen GmbH, Nürnberger Straße 19/21, 91710 Gunzenhausen
6. Stadtwerke Treuchtlingen KU, Dürerstraße 26; 91757 Treuchtlingen
7. Stadtwerke Scheinfeld, Karl-Lax-Straße 1, 91443 Scheinfeld
8. Stadtwerke Langenzenn, Kapell-Leite 1, 90579 Langenzenn
9. Stadtwerke Uffenheim, Geckenheimer Steig 13, 97215 Uffenheim
10. Stadtwerke & Erdgas GmbH Burgbernheim, Rathausplatz 1, 91593 Burgbernheim
11. Gemeindewerke Schwarzenbruck GmbH, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht
12. Stadwerke Dettelbach, Mainstockheimer Str. 1, 97337 Dettelbach
13. Baiersdorf Stadtwerke Kommunalunternehmen AdöR, Am Anger 5, 91083 Baiersdorf
14. Gemeindewerke Pleinfeld, Beim Sägwerk 4, 91785 Pleinfeld
II. Neben den vorgenannten Gesellschaftern der kfe sind auch die Gemeindewerke Wendelstein KU und Gemeindewerke Wendelstein Gasversorgung GmbH, Nürnberger Straße 5, 90530 Wendelstein; Erdgas Uffenheim GmbH & Co KG, Geckenheimer Steig 13, 97215 Uffenheim, aus dieser Rahmenvereinbarung abrufberechtigt.
Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen. Einzelabrufe dürfen ausschließlich innerhalb dieser Zeit sowie nach Maßgabe der Vorgaben in der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Die abrufberechtigten Werke schließen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung jeweils eigenständige Einzelverträge auf Basis eines EVB-IT Cloudvertrages. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags beträgt aufgrund des Leistungsgegenstandes 60 Monate und geht damit über das Ende der Rahmenvereinbarung hinaus. Der jeweilige Einzelvertrag verlängert sich automatisch um 36 Monate, sofern keine der Parteien gekündigt hat. Der jeweilige Einzelvertrag endet spätestens nach 96 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Einführung eines energiewirtschaftlichen Abrechnungs- und ERP-Systems erfordert erhebliche Implementierungs-, Migrations- und Integrationsleistungen, einschließlich Datenübernahme, Schnittstellenanbindung zu diversen Drittsystemen sowie Testphasen.
Ziel ist es, dass die initialen Leistungen für alle abrufenden Werke bis zum 31.12.2028 abgeschlossen sind.
Die Laufzeit ist aufgrund der für die Systemeinbindung zwingend notwendigen Investitionen sachlich geboten, da nur innerhalb dieses Zeitraums eine wirtschaftlich vertretbare Amortisation möglich ist. Eine kürzere Vertragslaufzeit würde zu unverhältnismäßigen Wechsel- und Transaktionskosten sowie zu erheblichen Betriebsrisken für die jeweiligen Werke führen.
Die Einzelaufträge werden jeweils durch die abrufberechtigten Werke geschlossen und sind weder in ihrer Laufzeit noch in ihrer Beendigung voneinander abhängig. Bereits wirksam geschlossene Einzelabrufe bleiben von dem ordentlichen Laufzeitende der Rahmenvereinbarung unberührt.