Begründung:
Abs. 3 - Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 (35 Tage) unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festle-gen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.
Abs. 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Abs. 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.