Der Auftraggeber behält sich vor, den Bewerber unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 VgV aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Bewerber darf sich nicht darauf verlassen. Zum Zeitpunkt ihrer abschließenden Auswertung werden unvollständige Teilnahmeanträge ausgeschlossen.
Fordert der Auftraggeber Angaben etc. berechtigterweise nach, hat der Bewerber diese dem Auftraggeber innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu übermitteln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang im Deutschen Vergabeportal. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Eingangs beim Bewerber folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bewerber erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr erreicht.
Sollte ein Bewerber der Nachforderung nicht nachkommen, wird der Teilnahmeantrag von der Wertung ausgeschlossen.