Gegenstand dieser Vergabe sind Fachplanungsleistungen für die Sanierung der Carl-Orff Schule in Villingen- Schwenningen, Schwarzwald- Baar Kreis
Gegenstand dieser Vergabe sind Fachplanungsleistungen ELT für die Energetische, Brand-schutztechnische und allgemeine Sanierung sowie Herstellung der Barrierefreiheit der Carl-Orff-Schule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum.
Der ausgeschriebene Auftrag umfasst:
- Fachplanungsleistungen für die technische Ausrüstung (Elektroinstallationen § 55 HOAI) für die Anlagengruppen 4/5/6/8 (§ 53 HOAI);- LPH 1-9 (stufenweise Beauftragung, zunächst bis 3);
Weitere Einzelheiten finden sich in der Leistungsbeschreibung.
Das Projekt wird gefördert nach der Verwaltungsvorschrift des Kultus-, Finanz- und des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger (Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung - VwV SchulBau).
Honorar
Örtliche Bauüberwachung, Terminverfolgung und Terminkontrolle, Methoden zur Kostenverfolgung und Kostenkontrolle, bewährte Prozesse, Unterlagen und Büroorganisation, organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind ( 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
1. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens unvollständige, unklare oder fehlerhafte Regelungen oder werfen sie Fragen auf, die die Erstellung des Angebots oder die Preisermittlung beeinflussen können, so hat das Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hinzuweisen bzw. entsprechende Fragen zu stellen.2. Der Auftraggeber kann von der Beantwortung von Fragen absehen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden.3. Fragen und Antworten werden ausschließlich über das Vergabeportal dtvp.de abgewickelt. Mündliche oder telefonische Auskünfte sind unverbindlich.4. Es liegt im Verantwortungsbereich der Unternehmen, sich eigenständig Kenntnis über evtl. Fragen, Antworten, Ergänzungen oder Korrekturen der Vergabeunterlagen zu verschaffen, die im Vergabeportal dtvp eingestellt werden.5. Auf die Information zur Nutzung der E-Vergabe wird hingewiesen (Bestandteil der Vergabeunterlagen).