Gemäß § 14 VOB/A dürfen Bieter am Öffnungstermin nicht teilnehmen, wenn nur elektronische Angebote zugelassen sind. Sind auch schriftliche Angebote zugelassen, dürfen gemäß § 14a VOB/A auch Bieter am Eröffnungstermin teilnehmen.
Bei freihändigen Vergaben dürfen grundsätzlich keine Bieter an der Öffnung der Angebote teilnehmen.
Form und inhalt über die Mitteilung der Ergebnisse des Öffnungs- bzw. Eröffnungstermins ergeben sich aus den §§ 14 und 14 a VOB/A.