Aufgrund zwingender technischer Herstellerbindung liegen die Voraussetzungen der § 8 Abs. 4 Nr. 10, Nr. 12 a-c und Nr. 13 UVgO vor.
Ein Wettbewerb ist ausgeschlossen, daher erfolgt keine Ausschreibung.
Vergabe als Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Abs. 4, § 12 Abs.3 UVgO. Dokumentation gem. § 6 UVgO."