Ingenieurleistungen für Sanierung/Neubau Mischwasserkanal, Regenwasserkanal, Wasserversorgung im Ortsteil Oberroßbach
Die Auftraggeberin beabsichtigt die Sanierung bzw. den Neubau der Wasserleitung samt Hausanschlüssen, der Mischwasserkanäle und der Regenwasserkanäle im gesamten Ortsteil Oberroßbach.
Die zu beauftragende Ingenieurleistung umfasst die Leistungen der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, jeweils in den LPH 1-9. Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Die Einzelheiten können dem Vertragsentwurf entnommen werden.
Im Ortsteil Oberroßbach sollen der Mischwasserkanal, der Regenwasserkanal und die Wasserversorgung samt Hausanschlüssen saniert werden. Falls sich im Zuge der Planungen ergibt, dass Teile dieser Objekte oder die ganzen Objekte nicht mehr sanierbar sind, so muss ein entsprechender Neubau umgesetzt werden. Ein Straßenbau soll nicht stattfinden. Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Straßen bis zum Jahr 2040 im Rahmen einer Dorferneuerung zu sanieren. Die Straßenoberflächen müssen nach dem Rohrleitungsbau wieder verschlossen werden. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Das Vergabeverfahren findet in zwei Phasen statt. In der ersten Phase bewerben sich die Unternehmen, um ein Angebot abgegeben zu dürfen (Teilnahmewettbewerb). In diesem Teilnahmewettbewerb müssen die Unternehmen ihre Eignung nachweisen. Alle geeigneten Unternehmen werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Über dieses Erstangebot verhandelt die Auftraggeberin mit den Bietern. Die Auftraggeberin behält sich jedoch vor, direkt auf Grundlage der Erstangebote den Auftrag zu vergeben. Wurde verhandelt, werden die Bieter zur Abgabe eines endgültigen Angebots aufgefordert.
Die Kommunikation erfolgt über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform. Dazu ist eine Anmeldung notwendig. Bieterfragen werden beantwortet, indem ein fortlaufend aktualisiertes Dokument mit anonymisierten Bieterfragen und Antworten des Auftraggebers auf die Vergabeplattform (Order: Vergabeunterlagen) zur Verfügung gestellt wird. Die Bieter müssen sich eigenverantwortlich informieren.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber.Sieht sich ein am ausgeschriebenen Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, muss es diesen Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Solche Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Solche Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so hat das Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Zuständig ist die unter Ziffer 8.1 benannte Vergabekammer.Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor Erteilung des Zuschlags gemäß § 134 Abs. 1 GWB über die beabsichtigte Nichtberücksichtigung und die Zuschlagsabsicht informiert.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber.Hinweis: Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 165 GWB. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Es gilt § 56 VgV.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB.
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass ihm für die Auftragsausführung mindestens zwei Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.Für jede benannte Person ist eine Unterlage vorzulegen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ergibt. Bei einem in Deutschland erworbenen Abschluss ist dies die Abschlussurkunde oder das Abschlusszeugnis über ein einschlägiges grundständiges technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium. Bei einem im Ausland erworbenen Abschluss ist der Genehmigungsbescheid der zuständigen Stelle über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" vorzulegen.
Der Bewerber hat mindestens drei Referenzen über früher erbrachte ver-gleichbare Ingenieurleistungen nachzuweisen. Vergleichbar sind Leistungen für die Planung und/oder Objektüberwachung der Sanierung oder des Neu-baus von Anlagen der Wasserver- oder Abwasserentsorgung, insbesondere Wasserleitungen, Hausanschlüsse, Mischwasserkanäle oder Regenwasser-kanäle. Berücksichtigt werden Referenzen, deren Leistungserbringung nicht länger als acht Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist zurückliegt.Für jede Referenz sind anzugeben: Auftraggeber, Projektbezeichnung, kurze Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum, bearbeitete Leistungsbilder und Leistungsphasen sowie Baukosten.
Berufshaftpflichtversicherung über 1 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für VermögensschädenNachweis: Versicherungsbescheinigung oder Deckungszusage für den Beauftragungsfall
Der Bewerber bestätigt, dass er keine Ausführungs- und Lieferinteressen hat oder beachten muss, die in Widerspruch zu seiner Unabhängigkeit als Sach-walter des Auftraggebers stehen können (§ 73 Abs. 3 VgV).