Vergabe von Projektsteuerungsleistungen und Teilleistungen der Projektleitung für die Generalsanierung des Gebäudebestands des Urania Berlin e.V. (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet) im Zuge der Neuausrichtung des Auftraggebers.
Der Gebäudebestand des Auftraggebers besteht aus einem sogenannten Altbau, erbaut 1912, und einem 1961/62 errichteten Neubau. Die Gebäude enthalten insgesamt 11 Veranstaltungsräume unterschiedlicher Größe sowie diverse Nebenflächen für Ausstellungen, Gruppenarbeiten etc. Im Neubau befindet sich der Humboldtsaal mit einer Kapazität von 866 Sitzplätzen. 10 weitere Veranstaltungsräume sind im Altbau angeordnet mit einer Kapazität für Besucherinnen und Besucher zwischen 58 und 278 Plätzen.
Beabsichtigt ist eine Generalsanierung des Gebäudebestands des Auftraggebers (Altbau, Neubau inkl. Verbindungsbau, Außenanlagen). Die dafür notwendigen Mittel sollen nach derzeitigem Stand durch Zuwendungen und durch Eigenmittel aufgebracht werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt, die hierfür notwendigen Projektsteuerungsleistungen sowie Teile der Projektleitungsaufgaben zu vergeben. Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Vergabe der Projektsteuerungsleistungen und Teilleistungen der Projektleitung in Anlehnung an die entsprechenden Leistungsbilder i. S. d. §§ 2 und 3 der "Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement" der AHO-Schriftenreihe Nr. 9, 5. Auflage, März 2020.
Vorlage eines Konzepts zur Ausführung der vorgesehenenProjektsteuerungs- und Projektleitungsaufgabe entsprechend denAnforderungen und der Beschreibung in den Vergabeunterlagen
Erläuterungen zur systematischen und lösungsorientiertenHerangehensweise bei Projektstörungen anhand einer auf den Auftraggeber bezogenen Fallskizze entsprechend den Anforderungen und der Beschreibung in den Vergabeunterlagen
Honorar für die zu erbringenden Projektsteuerungs- undProjektleitungsaufgaben entsprechend den Anforderungen und derBeschreibung in den Vergabeunterlagen
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."