Der Vertrag verlängert sich um 2 Monate vom 01.01.2027 bis zum 28.02.2027.
Mit den seit dem 28.02.2026 eingetretenen geopolitischen Entwicklungen im westasiatischen Raum sowie den hiermit verbundenen Störungen internationaler Liefer- und Transportketten stehen äußere Umstände in Rede, die nicht in der Sphäre der KLG liegen und als nicht vorhersehbare Umstände im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB eingeordnet werden können.Die beabsichtigte Vertragsänderung dient der Erreichung desselben ursprünglichen Leistungsziels, nämlich der kontinuierlichen, hygienisch einwandfreien und betriebssicheren Wäschevollversorgung der Klinikstandorte der KLG, und deshalb kann die Verlängerung als erforderlich eingeordnet werden.Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht durch eine bloß zeitlich befristete Fortführung der bisherigen Wäschevollversorgung. Die Wertgrenze von 50 % des ursprünglichen Auftragswertes wird eingehalten.
Wäschevollversorgung für die Klinikum Lippe GmbH
Die Versorgung des Klinikums mit Wäsche (Flachwäsche, Berufsbekleidung und Funktionswäsche für Patienten- und Mitarbeiterbereiche), insbesondere die Bereitstellung, Abholung, Reinigung, Aufbereitung und Lieferung der Wäsche, musste für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 interimsweise vergeben werden.Dieser Zeitraum wird der Vorbereitung und Durchführung eines förmlichen, wettbewerblichen Verfahrens dienen.Durch die seit dem 28.02.2026 eingetretenen geopolitischen Änderungen ist eine weitere Verlängerung des Auftrags um 2 Monate notwendig geworden, um hinreichende Zeit für die Umsetzung mit einem neuen Dienstleister zu haben, insbesondere die Beschaffung von Krankenhauswäsche durch diesen.
1.Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr.4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2. Insbesondere § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1,2 und 3 sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB4. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.