Ausgeschrieben wird die Brandschutzplanung für die Aufstockung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Bad Salzuflen, die zur Klinikum Lippe GmbH gehört.
Die genauen Anforderungen und Bedürfnisse ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
1. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2. Insbesondere § 160 Abs.3 S.1 Nr.1, Nr.2 und Nr. 3 GWB sowie § 134 Abs.2 GWB sind zu beachten.3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs.2 S.2 GWB.
Mit dem zuvorstehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Nähere Angaben in den Unterlagen.