Der Eigenbetrieb Abwasser (EAW) der Stadt Rheda-Wiedenbrück beabsichtigt eine Sanierung des bestehenden Betriebsgebäudes auf der Kläranlage in Rheda-Wiedenbrück (Marienfelder Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück). Das Vorhaben dient in erster Linie der Behebung von allgemeinem Sanierungsbedarf und der Modernisierung des Gebäudes und seiner technischen Ausrüstung. Im Vorgriff auf diese Maßnahme soll zunächst nur die technisch überalterte Schalt- und Steueranlage der Faulung einschließlich der SPS neu errichtet werden und dabei in einen anderen Bereich innerhalb des bestehenden Betriebsgebäudes verlegt werden. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die Ingenieurleistungen zur Planung nur dieser Erneuerung und räumlichen Verlegung der Schalt- und Steueranlage einschließlich SPS, nicht dagegen die Planung der später beabsichtigten weiteren Sanierung des Betriebsgebäudes.
Die Vergabe umfasst die Fachplanung zum Leistungsbild Technische Ausrüstung gemäß Teil 4 Abschnitt 2 der HOAI für die oben näher beschriebene Maßnahme "Erneuerung Schalt- und Steueranlage". Zu bearbeiten sind die Anlagengruppen 1 und 2 sowie 4 bis 8 gemäß § 53 Abs. 2 HOAI. Es ist eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 vorgesehen. Neben den weitgehend übertragenen Grundleistungen werden ausgewählte besondere Leistungen übertragen. Das Nähere regelt die Leistungsbeschreibung.
Bewertung von Aussagen des Bieters zur Herangehensweise (Projektkonzept)
Bewertung der Erfahrung verantwortliche/r Planer/in
Honorarhöhe
Der Auftraggeber beabsichtigt eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen. Es werden zunächst nur die Leistungen bis zur Leistungsphase 3 beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen beabsichtigt der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu beauftragen, worauf der Auftragnehmer aber keinen Rechtsanspruch hat. Vorgesehen sind: 2. Beauftragungsstufe: LPh 4 (wird nur beauftragt falls erforderlich) und 3. Beauftragungsstufe: LPhen 5 bis 9).
Das oben angegebene Datum für das Ende der Vertragslaufzeit betrifft die Fertigstellung des Bauvorhabens gegen Ende der Leistungsphase 8. Restleistungen der Leistungsphase 8 sowie die Leistungen der Leistungsphase 9 sind noch nach diesem Termin zu erbringen.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.