Die Hansestadt Attendorn beabsichtigte als Trägerin des Feuerschutzes den Neubau eines leistungsfähigen und zukunftsfähigen Feuerwehrstützpunkts. Auslöser des Vorhabens war die geplante Zusammenlegung der bisherigen Standorte der Einheiten Neu-Listernohl und Listerscheid zu einem gemeinsamen Stützpunkt im Ihnetal, um die vorhandenen personellen und technischen Ressourcen zu bündeln und Synergien innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Attendorn zu erschließen. Das Vorhaben sollte durch einen Generalunternehmer realisiert werden, dem auf der Grundlage einer Funktionalleistungsbeschreibung neben den Bauausführungsleistungen auch die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Vorhaben übertragen werden soll. Die Ausführung sollte dabei in 2 Bauabschnitten erfolgen.Gegenstand des Auftrags waren die für das Vorhaben erforderlichen Ingenieurleistungen zum Leistungsbild Technische Ausrüstung für die Anlagengruppen 1 bis 5 sowie 7 und 8. Insgesamt umfasste die Vergabe die Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 9, wobei eine stufenweise Beauftragung (siehe "Angaben zu Optionen) und eine Funktionalausschreibung für eine GU-Vergabe vorgesehen war, weshalb sich die Leistungen ab der LPh 5 im Kern auf die Mitarbeit bei der GU-Ausschreibung und die Überwachung seiner Leistungen (Ausführungsplanung und Bauausführung) beschränkenten.
Die Vergabe umfasste die Fachplanung zum Leistungsbild Technische Ausrüstung gemäß Teil 4 Abschnitt 2 der HOAI für die oben näher beschriebene Maßnahme "Neubau Feuerwehrstützpunkt Ihnetal". Zu bearbeiten waren die Anlagengruppen 1 bis 5, 7 und 8 gemäß § 53 Abs. 2 HOAI. Es war eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 9 vorgesehen, wobei nur die Leistungsphasen 1 bis 3 mit ihrem regulären Leistungsumfang zu bearbeiten bearbeitet werden sollten. Im Zuge der Leistungsphasen 6 und 7 hatte der Auftragnehmer an der Vorbereitung der Vergabe (insbesondere durch Zuarbeit zur Funktionalleistungsbeschreibung) und der Durchführung der GU-Ausschreibung mitzuwirken. Die Leistungsphase 5 sollte erst im Anschluss an die GU-Beauftragung bearbeitet werden und beschränkte sich im Wesentlichen auf die Überprüfung der vom GU zu erstellenden Ausführungsplanung.
Bewertung von Aussagen des Bieters zur Herangehensweise (Projektkonzept)
Bewertung der Erfahrung verantwortliche/r Mitarbeiter/-innen
Honorarhöhe
Der Auftraggeber beabsichtigte eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen. Es sollten zunächst nur die Leistungen bis zur Leistungsphase 3 beauftragt werden. Die Leistungsphase 4 sollte vollständig auf den GU übertragen werden. Die weiteren Leistungsphasen 5 bis 9 beabsichtigte der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu beauftragen, worauf der Auftragnehmer aber keinen Rechtsanspruch hatte. Vorgesehen waren: 2. Beauftragungsstufe (Vorbereitung und Mitwirkung bei der GU-Ausschreibung, insb. Zuarbeit zur Funktionalleistungsbeschreibung, LPhen 6 und 7 für beide Bauabschnitte), 3. Beauftragungsstufe (Prüfung der Ausführungsplanung des GU sowie Überwachen der Bauausführung durch den GU einschließlich Objektbetreuung, LPhen 5, 8 und 9 für den Bauabschnitt 1) und 4. Beauftragungsstufe (LPhen 5, 8 und 9 wie zuvor beschrieben für den Bauabschnitt 2).
Die angegebene Laufzeit war vorläufig geschätzt und verstand sich ab Auftragserteilung bis zur Fertigstellung der Bauausführung für den 1. Bauabschnitt. Die genaue Laufzeit richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Planungs- und Ausführungsprozesses. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts verlängert sich die Laufzeit in jedem Fall um dessen Ausführungsdauer, die im Laufe des Planungsprozesses noch abzustimmen sind. Restleistungen zur LPh 8 (z.B. Schlussrechnungsprüfung) sowie die Leistungen zur LPh 9 sind ggf. auch noch nach Ablauf der angegebenen Laufzeit zu erbringen.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.