Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die operative Betriebsführung des Freibades Niederkrüchten.
Die Gemeinde Niederkrüchten ist Eigentümerin des Freibades Niederkrüchten, das sich derzeit außer Betrieb befindet und bis zum Beginn der Freibadsaison 2027 umfassend saniert und modernisiert wird. Für die Zeit nach der Wiedereröffnung sucht die Gemeinde einen Dienstleister für die Übernahme des operativen Betriebs des Freibades, der in Abstimmung mit der Gemeinde erfolgen soll. Die Leistung umfasst konkret die Gewährleistung der Betriebssicherheit und Wasseraufsicht, den organisatorischen Betrieb und das Personalmanagement, den technischen Betrieb und das Anlagenmanagement, Finanzen und Verwaltung, die Besucherbetreuung und Servicequalität sowie optional die Bewirtschaftung einer Gastronomie.
Der Auftrag kann über das Ende der am 31.12.2031 endenden Mindestvertragslaufzeit hinaus bis zu dreimal um jeweils 1 Jahr verlängert werden. Die Vertragslaufzeit endet bei maximaler Ausschöpfung dieser Verlängerungsoptionen spätestens nach 8 Jahren.
Bewertung der Angaben des Bieters zur Gesamtwirtschaftlichkeit
Bewertung der Angaben des Bieters zum Attraktivitäts- und Servicekonzept
Bewertung der Angaben des Bieters zum Sicherheitskonzept
Bewertung der Angaben des Bieters zum Personalbeschaffungskonzept
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.