Schlüsselfertiger Neubau von zwei Feuerwehrhäusern in den Ortsteilen Büren-Steinhausen und Büren-Hegensdorf durch einen Totalunternehmer
Die Stadt Büren beabsichtigt in den nächsten Jahren, Gebäude für die freiwillige Feuerwehr in Büren neu erstellen zu lassen. Als Auftakt soll in den Ortsteilen Büren-Steinhausen und Büren-Hegensdorf jeweils ein neues Feuerwehrhaus errichtet werden. Die Feuerwehrhäuser umfassen jeweils drei (Steinhausen) und zwei (Hegensdorf) Stellplätze für Großfahrzeuge. Zudem sind jeweils weitere entsprechende Räume wie etwa Umkleiden, Sanitärräume, Schulungs-/Gruppenräume, Büroräume sowie Werkstatt- und Lagerräume zu erstellen. Die zu erstellende Bruttogrundfläche BGF(R) umfasst jeweils ca. 800 m² (Steinhausen) und ca. 700 m² (Hegensdorf). Das Grundstück hat jeweils eine Fläche von insgesamt ca. 3.500 m² (Steinhausen) und ca. 2.500 m² (Hegensdorf). Gegenstand der Vergabe sind Planung und Bau der Gebäude einschließlich der dazugehörenden Außenanlagen. Die Gebäude sind schlüsselfertig zu errichten bzw. zu übergeben.
Bewertet wurden Aussagen zur Umsetzung von Anforderungen an Flächen und Funktionalitäten.
Bewertet wurden Aussagen zur Architektur und Gestaltung des Gebäudes und der Freianlagen.
Bewertet wurden Aussagen zur Baukonstruktion und technischen Qualität des Gebäudes, der Freianlagen sowie der Gesamtanlage der TGA in den ELT-Anlagengruppen einerseits und den HLSK-Anlagengruppen andererseits.
Bewertet wurden Aussagen zur Aufbau- und Ablauforganisation.
Bewertet wurde die Höhe des Angebotspreises
in zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.