Die Netzgesellschaft Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH ist Inhaberin der Konzession für die Stromverteilung und somit mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der Stromnetze im Stadtgebiet Hamm beauftragt. Um die zukünftigen Anforderungen an die öffentlichen Stromnetze durch die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende dauerhaft erfüllen zu können, ist die Errichtung einer zusätzlichen Umspannanlage im Stadtbezirk Uentrop erforderlich. Aufgrund der Nähe zur vorhandenen 110kV-Freileitung der Westnetz und der Gewerbegebietserweiterungen in der K"-Park-Straße und Trianelstraße in den letzten Jahren, bietet sich ein Standort dort an. Die Umspannanlage wird an der nord-östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Gemarkung Uentrop, Flur 7 Flurstück 253 in unmittelbarer Nähe zum Schutz-streifen der 110-kV-Freileitung der Westnetz GmbH und der öffentlichen Straße errichtet werden.
Gegenstand der Ausschreibung waren die Planung und die Errichtung einer Umspannanlage.
Bewertet wird ein vom Bieter einzureichendes Bauabwicklungskonzept.
Bewertet wird die vom Bieter angebotene Ausführungsfrist
Bewertet werden die Qualifikation und Erfahrung der Person, die vom Bieter im Angebot als Bauleiter/in benannt wird.
Gegenstand des Kriteriums ist der Angebotspreis (Gesamtsumme netto).
Die als Vertragslaufzeit angegebene Ausführungsfrist von 16 Monaten gilt als Obergrenze. Die Bieter können eine kürzere Ausführungsfrist anbieten, die im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Ausführungsfrist" berücksichtigt wird.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.