GWB
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vollstromliefervertrags zur Belieferung der Einrichtungen öffentlicher Auftraggeber des Landes Berlin mit elektrischer Energie für die Lieferjahre 2026 bis 2029. Die Lieferung umfasst sämtliche Leistungen der Vollstromversorgung einschließlich Netznutzung, Messstellenbetrieb sowie aller gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, Umlagen und Steuern.
Die Einrichtungen befinden sich hauptsächlich im Netzgebiet der Stromnetz Berlin GmbH. Der prognostizierte Jahresverbrauch für 2026 beträgt ca. 170 GWh, verteilt auf 564 Marktlokationen (davon 92 RLM und 472 SLP).
Es ist ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zu liefern, der den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 6 EWG Bln entspricht.
Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, schreibt im Namen und für Rechnung der Einrichtungen der öffentlichen Auftraggeber des Landes einen Vollstromliefervertrag für die Jahre 2026 bis 2029 aus.
Gegenstand ist die Lieferung von elektrischer Energie an insgesamt 564 Abnahmestellen der teilnehmenden Einrichtungen, davon 92 mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und 472 mit Standardlastprofil (SLP). Der prognostizierte Jahresverbrauch beträgt ca. 170 GWh.
Gemäß § 10 Abs. 6 EWG Bln ist ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zu liefern, der höchste Klimaschutzanforderungen erfüllt. Es gelten verbindliche Mindestkriterien zur Stromqualität, insbesondere zur Herkunft, Alter und Förderfreiheit der Strommengen. Die Bieter haben die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Klimaschutzanforderungen im Rahmen ihrer Angebotslegung einen Anteil des Strombedarfes aus eigenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien anzubieten
Die Beschaffung erfolgt im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV.
Die Nettoangebotskosten umfassen dabei:GP * Abnahmestellenanzahl 2026 + AP 2026 * Jahresverbrauch 2026 + HKN-P 2026 * Jahresverbrauch 2026 ++ GP * Abnahmestellenanzahl 2027 + AP 2027 * Jahresverbrauch 2027 +HKN-P 2027 * Jahresverbrauch 2027 ++ GP * Abnahmestellenanzahl 2028 + AP 2028 * Jahresverbrauch 2028 +HKN-P 2028 * Jahresverbrauch 2028 ++ GP * Abnahmestellenanzahl 2029 + AP 2029 * Jahresverbrauch 2029 +HKN-P 2029 * Jahresverbrauch 2029Den Nettoangebotskosten ist die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.Ausdrücklich nicht Bestandteile der Angebotskosten sind: - Stromsteuer- Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe sowie netzseitige UmlagekostenAlle übrigen mit der Stromlieferung verbundenen Kosten sind in den zu kalkulierenden Entgelten zu berücksichtigen.
Bierkommunikation
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, fehlende Unterlagen oder Erklärungen nachzufordern.
Jahresgesamtumsatz mit Stromlieferungen (netto) im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre: mindestens 70 Mio. EUR/Jahr
Umsatzrentabilität im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre: mindestens 0 %
Mindestens drei Referenzen über durchgeführte Stromlieferungen vergleichbarer Art und Umfangs innerhalb der letzten drei Jahre
Die Tätigkeit als Energieversorger wurde - soweit rechtlich erforderlich - nach § 5 EnWG bei der Regulierungsbehörde angezeigt und nicht untersagt