Wartungsarbeiten am 28.08.2025 im Zeitraum 18:00 - 23:59 Uhr
Wissenschaftliche Begleitevaluation des QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie
VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
05.09.2025
22.09.2025 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
DE302066482
Katharine-Heinroth-Ufer 1
10787
Berlin
Deutschland
DE300
Vergabestelle
vergabestelle@iqtig.org
0305858260
030585826999

Angaben zum Auftraggeber

Zuwendungsempfänger, soweit nichts anderes zutrifft
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes
0228 9499-0
Bundeskanzlerplatz 2
53113
Bonn
Deutschland
DE300
vk@bundeskartellamt.bund.de
vk@bundeskartellamt.bund.de
0228 9499-0

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

73100000-3
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Auftragsgegenständlich ist die wissenschaftliche Begleitevaluation eines Qualitätssicherungsverfahrens der Ambulanten Psychotherapie.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Weitere Einzelheiten zum Auftragsgegenstand können der II.3_Leistungsbeschreibung entnommen werden, die den im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerbern auf Grundlage für die zu erstellenden Angebote zur Verfügung gestellt wird und den Teilnahmeunterlagen nur zur Information als Entwurf beiliegt.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
56
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Berlin
Deutschland
DE300

s. II.3_Leistungsbeschreibung

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

a) Eigenerklärungen über das (Nicht-)Vorliegen von Ausschlussgründen
(1) Bewerber haben sich zum Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Aus-schlussgründe zu erklären. Diese Erklärung umfasst auch das Nichtvorliegen der in § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genannten Ausschlussgründe. Für die Erklärung ist das Formblatt I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe zu verwenden.
(2) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nach § 19 Abs. 4 MiLoG, § 21 Abs. 4 AentG, § 21 Abs. 1 S. 5 SchwarzArbG sowie § 98c Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 4 AEntG verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 WRegG über das (Nicht-)Vorliegen der jeweiligen Ausschlussgründe anzufordern.
(3) Liegt bei einem Bewerber ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vor, wird er gemäß § 125 Abs. 1 GWB nicht ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
(4) Der Auftraggeber bewertet die vom Bewerber ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzu-reichend, so begründet er diese Entscheidung gegenüber dem Bewerber.
(5) Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 AEntG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 AufenthG und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 LkSG wird der Bewerber nicht ausgeschlossen, wenn er die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
(6) Kommt der Bewerber seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach und ist dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt (§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB), unterbleibt ein Ausschluss, wenn der Bewerber nachweist, dass er seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis-und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(7) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Von allen Bewerbern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft ist deshalb die entsprechende Erklärung im Rahmen der I.2.7_Ei-generklärung Ausschlussgründe abzugeben. Teilnahmeanträge von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen.
b) Berufung auf die Leistungsfähigkeit und Fachkunde Dritter
(1) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nach-weis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen.
(2) Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, muss die I.2.3_Erklärung Eignungsleihe ausfüllen und unterzeichnet mit dem Teilnahmeantrag einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung und dieses I.2_Informationsmemorandums unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bewerber darauf beruft.
(3) Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziffer 10.2) sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe (Ziffer 10.5) nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und dieses Informationsmemorandums und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen.
(4) Ein Bewerber kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Bewerber nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
(5) Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen.
(6) Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bewerber dieses Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bewerber eine angemessene Frist gesetzt.
(7) Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bewerber und das Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
c) Bewerber-/Bietergemeinschaften
(1) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbewerber bzw. -bieter behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV). Soweit in den Vergabeunterlagen von Bewerbern oder Bietern gesprochen wird, sind damit sowohl Einzelbewerber bzw. -bieter als auch Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften gemeint.
(2) Im Teilnahmeantrag haben die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in der I.2.2_Erklä-rung Bewerbergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der Bewerbergemeinschaft zur Verfügung.
(3) Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft mittels Formblatt I.2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB mit der I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bewerbergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt je-des Mitglied die I.2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die I.2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit nur soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten zurückgegriffen wird (vgl. hierzu auch Ziffer 10.2), ist zusätzlich die I.2.3_Erklärung Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen.
(4) Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bewerbergemeinschaft eingereichten Unterlagen.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

s. I.2_Informationsmemorandum

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YJF58SW

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

s. Ziffer 4.3 des I.2_Informationsmemorandums

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

s. Ziffer 10.5 des I.2_Informationsmemorandums

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Anteil der Unterauftragsvergabe

Angabe, welche Teile der Bewerber als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, sofern eine derartige Aussage bereits möglich ist.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Angabe der durchschnittlichen jährlichen Zahl der fest angestellten Mitarbeiter und der Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Geschäftsjahren (2022, 2023, 2024).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

- Geeignete Referenzen über die innerhalb der letzten 3 Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist ausgeführten und erfolgreich zum Abschluss gebrachten vergleich-baren Aufträgen (wissenschaftliche Begleitevaluation eines Qualitätssicherungsverfahrens) in Form einer Liste mit folgenden Angaben für jede Referenz
- Auftraggeber, einschließlich kompetenter Ansprechpartner mit Kontaktdaten sowie Angaben zum Tätigkeitsfeld (z.B. Gesundheitssektor, öffentlicher Sektor)
- Beschreibung der erbrachten Leistungen nach Art, Umfang und Schwierigkeit Auftragswert in EUR (netto)
- Leistungszeitraum
- Erklärung über die Ausführung der Leistungen als Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft

Bewerber werden gebeten, eine Auswahl zu treffen und bis zu fünf Referenzen nachzuweisen, die anhand der unter Ziffer 11 genannten Kriterien Aussicht auf eine mögliche positive Bewertung haben. Im Rahmen der Entscheidung über die Teilnehmerauswahl anhand der unter Ziffer 11 genannten Kriterien werden die Referenzen in der vom Bewerber angegebenen Reihenfolge gewertet (siehe hierzu I.2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Dabei werden die Referenzen jeweils mit 20 % gewichtet. Folglich werden also die fünf Referenzen gleich gewertet.

Mindestanforderung:
Es sind insgesamt mindestens fünf Referenzen über Leistungen nachzuweisen, die mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags nach Art, Umfang und Schwierigkeit vergleichbar sind.

Referenzen sind nach Art, Umfang und Schwierigkeit mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags vergleichbar, wenn die im Folgenden genannten Merkmale jeweils erfüllt sind:
Alle fünf Referenzen müssen das folgende Merkmal erfüllen:
- Es muss sich um Arbeiten aus dem Bereich gesundheitlicher oder sozialer Versorgung handeln
- Alle Referenzen müssen einen Auftragswert von mindestens EUR 20.000 (netto) haben
Mindestens drei der fünf insgesamt einzureichenden Referenzen müssen das folgende Merkmal erfüllen:
- Es handelt sich um empirisch fundierte Arbeiten auf Basis von quantitativen Analysen von Primär- oder Sekundärdaten.

Mindestens zwei der fünf insgesamt einzureichenden Referenzen müssen das folgende Merkmal erfüllen:
- Es muss sich um eine wissenschaftliche (Begleit-)Evaluation von Maßnahmen im Bereich gesundheitlicher oder sozialer Versorgung handeln
- Es muss sich um eine Fragebogenentwicklung handeln.
- Es handelt sich um Referenzen aus dem Bereich der Psychotherapieforschung oder psychiatrischer Versorgung
- Es handelt sich um eine Arbeit zur Messung der Versorgungsqualität im gesundheitlichen oder sozialen Bereich.

Mindestens eine der fünf insgesamt einzureichenden Referenzen muss das folgende Merkmal erfüllen:
- Der Referenzauftraggeber ist ein relevanter Akteur aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung oder Gesundheitspolitik (z.B. Bundesministerium, Krankenkasse, Leistungserbringerverband, Klinikgruppe)

Teilnehmerauswahl:

(1) Die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert we-den, wird begrenzt, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Es ist geplant, drei Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Es werden die Bewerber aufgefordert, die im Ergebnis der nachstehenden Auswahlkriterien die höchste Punktzahl erreichen.
(2) Der Auftraggeber wählt die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe auffordert, aufgrund des nachfolgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriteriums aus:
Referenzen (maximal 10 Punkte)

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
Referenz 1: 20 %
Referenz 2: 20 %
Referenz 3: 20 %
Referenz 4: 20 %
Referenz 5: 20 %

Jede Referenz wird gesamthaft anhand der hierzu eingereichten Erklärungen und Nachweise b-wertet. Für die Höchstpunktzahl sind je Referenz folgende Kompetenzen in den auftragsgegenständlichen Leistungsbereichen nachzuweisen:
Auswahlkriterium 1: Evaluation
3 Punkte
Die erfolgte Evaluation betrifft den Bereich der ambulanten Psychotherapie.
2 Punkte
Die erfolgte Evaluation betrifft den Bereich der psychiatrischen Versorgung.
1 Punkt
Die erfolgte Evaluation betrifft den Bereich der gesundheitlichen Versorgung
0 Punkte
Die Referenz erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht oder es liegt keine Referenz vor.

Auswahlkriterium 2: Fragebogenentwicklung
2 Punkte
Es handelt sich um eine Patientenbefragung im Bereich der ambulanten Psychotherapie
1 Punkt
Es handelt sich um eine Patientenbefragung.
0 Punkte
Die Referenz erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht oder es liegt keine Referenz vor.

Auswahlkriterium 3: Versorgungsqualität
3 Punkte
Die quantitativen Analysen erfolgten zur Abbildung der Versorgungsqualität im Bereich der am-bulanten Psychotherapie
2 Punkte
Die quantitativen Analysen erfolgten zur Abbildung der Versorgungsqualität Bereich der psychi-atrischen Versorgung.
1 Punkt
Die quantitativen Analysen erfolgten zur Abbildung der Versorgungsqualität in einem anderen Be-reich der gesundheitlichen Versorgung.
0 Punkte
Die Referenz erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht oder es liegt keine Referenz vor.

Auswahlkriterium 4: Datenanalysen
2 Punkte
Die quantitativen Analysen bezogen sich auf einen Datensatz > 10.000 Fälle
1 Punkt
Die quantitativen Analysen bezogen sich auf einen Datensatz > 100 Fälle
0 Punkte
Die Referenz erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht oder es liegt keine Referenz vor.

Maximal sind 10 Punkte je Referenz erreichbar. Die Referenzen werden entsprechend der vorstehenden Prozentsätze gewichtet. Anschließend wird die Gesamtsumme aller gewichteten Referenzpunkte gebildet (Gesamtpunkte). Sind weniger als fünf Referenzen wertbar, so werden die nicht wertbaren Referenzen mit 0 Punkten in die Wertung eingestellt.

Es werden drei Bewerber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert, die die meisten Gesamtpunkte auf sich vereinen. Bei gleicher Punktzahl wird der Kreis der Teilnehmer entsprechend erweitert.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Punkte, genau)
10,00

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Jahresumsatz in EUR (netto), bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2022, 2023, 2024),

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Spezifischer Jahresumsatz

Jahresumsatz bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags (wissenschaftliche Begleitevaluation eines Qualitätssicherungsverfahrens) in EUR (netto) bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2022, 2023, 2024),

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund von Tätigkeiten für Pe-sonen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Nachweis darf nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen ausweisen.

Mindestanforderung: Die Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall die folgenden Mindestdeckungssummen ausweisen:
- Personen- und Sachschäden: mind. EUR 1.000.000,00
- Vermögensschäden: mind. EUR 500.000,00
Sofern ein Bewerber über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllt, ist neben dem Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz eine Erklärung eines Versicherungsunternehmens einzureichen, nach der der Versicherer sich dazu bereit erklärt, den bestehenden Deckungsschutz so zu erweitern, dass die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

-Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein darf. Ist ein Bewerber nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung