Die ausgeschriebene Leistung beinhaltet die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von bereits eingebauten 2 und 6 kg Pulverfeuerlöschern sowie 9 kg Schaumfeuerlöscher nach DIN EN 14406.
Rund 17.000 Fahrzeuge aus dem Gesamtbestand der BwFPS sind aktuell mit einem Feuerlöscher ausgestattet und müssen alle 24 Monate geprüft werden. Zusätzlich müssen die 6 kg Pulverfeuerlöscher der rund 1000 Kraftomnibusse (KOM) aus dem aktuellen Fuhrparkbestand nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) alle 12 Monate überprüft werden.
Die Anzahl der Feuerlöscher setzt sich wie folgt zusammen:
Pulverfeuerlöscher 2kg = ca. 11.350 Stück (Prüfintervall 24 Monate)Pulverfeuerlöscher 6kg = ca. 13.200 Stück (Prüfintervall 24 Monate)Pulverfeuerlöscher 6kg (KOM) = ca. 1000 Stück (Prüfintervall 12 Monate)Schaumfeuerlöscher 9kg = ca. 50 Stück (Prüfintervall 24 Monate)
Bei diesen Zahlen handelt es sich ausdrücklich um Schätzwerte auf Grundlage aktueller Erkenntnisse des Auftragsgebers, welche allein die Planung von Ressourcen und damit die Kalkulation eines Angebotes ermöglichen sollen.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.04.2026 und endet am 31.03.2028. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Rahmenvereinbarung spätestens am 31.03.2030 endet.
Durch den bundesweiten Einsatz der Fahrzeuge muss die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bundesweit mobil sichergestellt werden. Der Auftragnehmer muss in der gesamten Bunderepublik Deutschland die Leistungserbringung wahrnehmen können.
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Prüfung von 2 kg Pulver-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 15 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
(niedrigster Preis/Ihr Preis) x 15 Punkte
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Prüfung von 6 kg Pulver-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 25 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
(niedrigster Preis/Ihr Preis) x 25 Punkte
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Prüfung von 9 kg Schaum-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 10 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
(niedrigster Preis / Ihr Preis) x 10 Punkte
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Austausch 2 kg Pulver-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 10 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
(niedrigster Preis/ Ihr Preis) x 10 Punkte
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Austausch 6 kg Pulver-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 15 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Austausch 9 kg Schaum-Feuerlöscher in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 5 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
(niedrigster Preis/Ihr Preis) x 5 Punkte
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für An- und Abfahrtskosten in Euro netto aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 15 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis Stornokosten bei Terminabsagen < 24 h aus der Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl von 5 Punkten. Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.