Mit der vorliegenden Bekanntmachung veröffentlicht die BwFuhrparkService GmbH alle Vertragsabschlüsse in dem laufenden Open-House-Verfahren über Service-, Instandhaltungs- sowie Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und Objekten aus dem letzten Quartal.Die BwFuhrparkService GmbH verfolgt mit dem Verfahren das Ziel, mit allen interessierten und geeigneten Servicebetrieben für sind Service-, Instandhaltungs- sowie Instandsetzungsarbeiten an PKW, LKW, Kraftomnibussen, Motorräder, Anhängern und Aufbauten Partnervereinbarungen zu schließen. Hierbei gilt: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die BwFuhrparkService GmbH sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Frühester Vertragsbeginn ist der 21.11.2024, sofern die ausgefüllte und unterschriebene Partnervereinbarung sowie alle nötigen Nachweise und Erklärungen bis zum 18.11.2024 eingegangen sind. Danach gilt: Bei Eingang der Unterlagen ab dem 21.11.2024 beginnt der Vertrag ab der Bestätigung zum Beitritt des Vertrags durch die BwFuhrparkService GmbH. Ein Beitritt zur Vereinbarung ist im angegebenen Zeitraum jederzeit möglich. Für den Inhalt und die Bedingungen des Verfahrens wird auf die ursprüngliche Bekanntmachung zum Verfahren im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) verwiesen. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen interessierten Unternehmen jederzeit der Abschluss bzw. Beitritt zu dem Vertrag angeboten. Eindeutige Regeln über den Beitritt werden in der Bekanntmachung festgelegt.Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt, einzelnen Vertragspartnern wird keine Exklusivität zugesichert. Ein Vertragsabschluss erfolgt mit allen interessierten Unternehmen, die die Voraussetzungen zum Vertrag erfüllen und dies in der Partnervereinbarung bestätigt haben.Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Anbieter anhand von Zuschlagskriterien.
Alle geforderten Dienstleistungen sind grundsätzlich an den Betriebsstätten der Auftragnehmer zu erbringen. Zur Leistungserbringung kann es notwendig sein, dass die Fahrzeuge an einem Betriebsstandort des Auftraggebers, an einem Betriebsstandort des Fahrzeugnutzers Bundeswehr oder an jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgeholt und nach Instandsetzung wieder an einen solchen Standort verbracht werden müssen.
Hinweis: Aufgrund der systemischen Vorlage ist es nicht möglich, alle Vertragspartner als gleichgestellte Bieter aufzunehmen. Alle unter 6.1.2 als "Wettbewerbsgewinner" aufgeführten Vertragspartner sind gleichgestellt.
Nach der Entscheidung des EUGH vom 02.06.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Open-House-Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, sodass die Richtline bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind und somit auch nicht die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz besteht.Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen:Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrichten des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich NICHT um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts (§ 103 I GWB), da keinem interessierten Unternehmen ein exklusiver Status eingeräumt bzw. keine Auswahlentscheidung unter interessierten Unternehmen anhand von Zuschlagskriterien getroffen wird. Um ein höchstes Maß an Transparenz für die Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die europaweite Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (Kartellvergaberecht des 4. Teils des GWB und VgV), soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.