Lieferung, Auf- und Abbau sowie Betreuung Veranstaltungstechnik während Landesgartenschau
Die Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH (Vergabestelle) schreibt die Leistungen zur Ausstattung und Betreuung der Veranstaltungstechnik auf der Landesgartenschau 2026 aus. Der Zeitraum der Veranstaltung erstreckt sich über 173 Tage vom 29. April bis 18. Oktober 2026, mit einem erwarteten Besucheraufkommen von rund 600.000 Personen. Während dieser Zeit werden auf unterschiedlichen Veranstaltungsflächen mehr als 1.500 Veranstaltungen durchgeführt. Ziel ist der Abschluss eines Vertrages über die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Betreuung und Demontage der erforderlichen technischen Infrastruktur sowie über die Bereitstellung qualifizierten Personals.
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Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das einInteresse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) 1Der Antrag istunzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf derFrist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in derBekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.