Gegenstand ist Beauftragung des Zugangs zu einer Elearning-Plattform. Die Leistung wird in 2 Losen ausgeschrieben: Los 1: Ärzte, Los 3: Therapie.
Die Plattformen müssen folgende Möglichkeiten bieten: Zugriff auf Fachliteratur sowie ein breites Angebot an multimedialen digitalen fachlichen Fortbildungen und an gängigen Pflichtfortbildungen im Sektor Krankenhaus.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich höchstens 6 mal um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.
Preis
Leistung gemäß Anforderungskatalog
Die Leistung ist dringlich, da der aktuelle Vertrag ausläuft. Die verkürzte Frist ist angemessen, da die Leistung bereits einmal ausgeschrieben worden ist. Es gibt keine grundlegenden Änderungen an den Vergabeunterlagen, so dass die Erstellung der neuen Angebote keinen großen zeitlichen Aufwand verursacht. Insbesondere wurden die Leistungsverzeichnisses nicht verändert.
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden. Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Die Frist beträgt dann, wie auch die Frist zur Geltendmachung von Verstößen gegen § 134 GWB, 30 Tage ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 GWB).