Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter gemäß § 156 GWB an benannte Stelle wenden.
Hinweis auf § 160 GWB:
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
- ein geltend gemachter Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.