Beratung und Umsetzung eines Strategieprojektes für ein Geschäftsfeld des AG.
Die Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH (SWL Gruppe) ist mit ihren Tochterunternehmen der führende Energieversorger im Wirtschaftsraum Lübeck. Aufgestellt und ausgerichtet als Multi-Utility-Unternehmen verfügen die Stadtwerke Lübeck (Konzern) über ein umfassendes energiewirtschaftliches Produktportfolio und eine effiziente Netzinfrastruktur in der Hansestadt Lübeck und einigen Nachbargemeinden. Zudem wird der Personennahverkehr einschließlich des Fährbetriebs durch den Konzern der Stadtwerke Lübeck abgedeckt.
Die Geschäftsleitung der SWL Gruppe hat beschlossen, mit dem Projekt das Geschäft des Bereichs Glasfaser & Digitale Infrastruktur durch strategische Maßnahmen zu stabilisieren. Das Projekt wird in zwei Phasen unterteilt:1. Analyse & Entwicklung strategische Optionen- Analyse der Ausgangslage- Entwicklung und Bewertung strategischer Optionen
2. Umsetzung der präferierten strategischen Option- Vorbereitung der präferierten strategischen Option- Vermarktung & Vorbereitung Management Präsentation- Due Dilligence & Verhandlungen- Vorbereitung Post Merger Prozess & Closing
Der Projektstart ist für den 1.4.2025 geplant, der Projektabschluss soll inkl. einer etwaigen Transaktion bis spätestens zum 31.12.2026 erfolgen.
Die Umsetzung einer etwaigen Transaktion steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen Gremienzustimmungen sowie externer Organe. Ein Projektabbruch nach der 1. Phase des Projektes ist möglich.
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt istjedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzungin seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabeiist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.