A. Für die Erstellung des Teilnahmeantrags ist das in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Eignungsformblatt zu verwenden. Neben den Angaben in dem Eignungsformblatt bezüglich der nachzuweisenden Referenzen haben die Bewerber je eingereichter Referenz das Formblatt Referenzen sowie eine Referenzdarstellung auf eigener Unterlage (max. 2 DIN A4- Seiten pro Referenz) einzureichen. Außerdem wird der aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Berufshaftpflichtversicherungsnachweis eines Versicherers (nicht Maklers; Kopie ausreichend) oder eine unwiderrufliche Deckungszusage eines Versicherers (nicht Maklers; Kopie ausreichend) gefordert.
B. Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen haben die Bewerber Eigenerklärungen darüber einzureichen, dass Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB, nach §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 und Abs. 5 AEntG, nach §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 21 MiLoG und nach § 21 SchwarzArbG nicht vorliegen (s. Formblatt Eignung in den Vergabeunterlagen).
C. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich auf der Vergabeplattform DTVP zum Herunterladen zur Verfügung. Sofern während des Vergabeverfahrens Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen oder zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, erfolgt dies ausschließlich auf elektronischem Weg über die Vergabeplattform. Die Unternehmen werden hierüber nur gesondert informiert, wenn sie sich auf der Vergabeplattform registrieren. Andernfalls obliegt es den Unternehmen selbst, regelmäßig zu prüfen, ob auf der Vergabeplattform neue Informationen zum Verfahren bereitstehen.
D. Anfragen zu Teilnahmeanträgen sind frühzeitig und ausschließlich an die Kontaktstelle über das Kommunikationsfeld der Vergabeplattform zu richten. Diese behält sich vor, nur Anfragen zu beantworten, die bis zum 07.04.2026, 12:00 Uhr gestellt wurden.
E. Die Teilnahmeanträge sind in Textform unter Verwendung elektronischer Mittel ausschließlich über die auf der Vergabeplattform vorgesehene Funktion einzureichen. Auf postalischem Wege, per E-Mail oder das Kommunikationsfeld des Vergabeportals übermittelte Teilnahmeanträge sind nicht zugelassen.
F. Sofern sich Bewerbergemeinschaften bewerben, ist mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterzeichnete Bewerbergemeinschaftserklärung vorzulegen, in der ein bevollmächtigter Vertreter benannt wird und die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder im Auftragsfall erklärt wird. Die Eigenerklärungen sind in diesem Fall von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die Eignung der einer ordnungsgemäß teilnehmenden Bewerbergemeinschaft (Referenzen, Umsatzzahlen etc.) wird kumulativ berücksichtigt.
G. Wenn ein Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen will, gilt § 47 VgV. Der Auftraggeber überprüft in diesem Fall im Rahmen der Eignungsprüfung, ob ein Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass ein anderes Unternehmen ein entsprechendes Eignungskriterium nicht erfüllt oder dass bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § § 124 GWB vorliegen, muss der Bewerber dieses innerhalb einer vom Auftraggeber noch zu bestimmenden Frist ersetzen. Für den Fall, dass ein Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen will, verlangt der Auftraggeber zudem eine entsprechende gemeinsame Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung.
H. Es erfolgt eine Begrenzung der Anzahl der Bieter. Nach Auswertung der Teilnahmeanträge werden die 3 bis 5 bestgeeignetsten Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
I. Die Beauftragung der Planungsphasen erfolgt als Eventualleistung stufenweise. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die weiteren Planungsphasen durch spätere, gesonderte, schriftliche Beauftragung zu beauftragen. Hintergrund für diese stufenweise Übertragung ist, dass derzeit nicht vorhersehbaren Verzögerungen und Änderungen im Projektablauf Rechnung getragen werden soll.
Die Gründe für eine stufenweise Beauftragung sind insbesondere:
- Haushalterische Gründe bedingen eine stufenweise Beauftragung, da der finale Fördermittelbescheid noch nicht vorliegt und somit auch der aufzubringende Eigenanteil für die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Eine frühzeitige Vollbeauftragung ist zudem fördermittelrechtlich untersagt, da dies einen unzulässigen vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit sich bringt.
- Ein ggf. erforderlicher höherer Personaleinsatz bei den erforderlichen nachfolgenden Beauftragungen der einzelnen Planungsphasen
- Objektive Faktoren, die zu Verzögerungen führen in Planung und Ausführung. Auf dem Gesundheitscampus werden zeitgleich mehrere Gebäude mit funktionalen Abhängigkeiten realisiert. Auch im Bauablauf und der Baulogistik entstehen dabei funktionale Zusammenhänge, deren Auswirkungen im Frühstadium der Planung noch nicht absehbar sind. Es muss daher aufgrund der Komplexität bereits mit Verschiebungen in den Planungsabläufen gerechnet werden. Dies betrifft auch die einzelnen Planungsphasen für die jeweiligen Teilprojekte. Eine flexible Anpassung der Planungsabläufe muss für den Auftraggeber möglich sein.
- Die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nach jeder bereits beauftragten Stufe führt zu erheblichen Verzögerungen, weil diese nicht parallel zur Leistungserbringung der aktuellen Planungsphase erfolgen kann. Ein Vergabeverfahren für die nächste Planungsphase wäre erst nach Abschluss und Freigabe des Ergebnisses der vorherigen Planungsphase möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, auf welcher Basis der nachfolgende Planer beauftragt wird und welche Leistungen erforderlich werden. Verzögerungen bei den Vergabeverfahren wären auch durch die begrenzten Personalkapazitäten des Auftraggebers zu erwarten. Insbesondere auch die Zusammenstellung von Informationen und Unterlagen um den Wissensvorsprung des aktuell beauftragten Planers für das darauffolgende Vergabeverfahren auszugleichen führt zu erheblichen Verzögerungen des Gesamtvorhabens.
- Eine stufenweise Beauftragung ist auch aus rechtlichen und finanziellen Gründen geboten. Bei einer Vollbeauftragung des Generalplaners besteht bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags ein beträchtliches finanzielles Risiko für den Auftraggeber. Der Generalplaner erhält dabei auch für alle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erbrachten Leistungen gem. § 648 BGB sein vollständiges Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Planungsbeteiligten entstehen in der Regel nur geringfügig ersparte Aufwendungen. Dieser Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen führt in aller Regel zum vollständigen Abbruch des Bauvorhabens, da die hierdurch entstehende Finanzierungslücke nicht mehr ausgeglichen werden kann.
- Wirtschaftlich und technisch kann für alle oder auch nur einzelne der Teilprojekte des Bauvorhabens eine Übertragung von Planungsleistungen auf bauausführende Unternehmen in Betracht kommen. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch erst in einem späteren Planungsstadium möglich.
Die weibliche und die diverse Form sind der männlichen Form in diesem Vergabeverfahren und aller diesbezüglichen Vergabeunterlagen aus Vereinfachungsgründen gleichgestellt.