Bekanntmachung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über das Auslaufen des Gaskonzessi...
VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
02.02.2026 23:59 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Wissenschaftsstadt Darmstadt
DE 111608610
Luisenplatz 5 A
64283
Darmstadt
Deutschland
DE711
d.hohaus@gpp-recht.de
06151115

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Landgericht Wiesbaden
t:061132610
Mainzer Straße 124
65189
Wiesbaden
Deutschland
DE714

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

65000000-3
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt macht gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der Wegenutzungsvertrag (Konzessionsvertrag) für das Gasversorgungsnetz für die öffentliche Versorgung für das Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der ENTEGA AG am 31.12.2027 auslaufen wird.

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag ab dem 01.01.2028 mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen.

Energieversorgungsunternehmen, die an dem Abschluss eines Konzessionsvertrages gem. § 46 Abs. 2 EnWG für das Gebiet der Stadt Darmstadt interessiert sind, werden hiermit aufgefordert, ihr Interesse bis spätestens zum 02.02.2026 schriftlich gegenüber dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Rechtsamt, Neues Rathaus, Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt, zu bekunden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt macht gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der Wegenutzungsvertrag (Konzessionsvertrag) für das Gasversorgungsnetz für die öffentliche Versorgung für das Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der ENTEGA AG am 31.12.2027 auslaufen wird.

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag ab dem 01.01.2028 mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen.

Energieversorgungsunternehmen, die an dem Abschluss eines Konzessionsvertrages gem. § 46 Abs. 2 EnWG für das Gebiet der Stadt Darmstadt interessiert sind, werden hiermit aufgefordert, ihr Interesse bis spätestens zum 02.02.2026 schriftlich gegenüber dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Rechtsamt, Neues Rathaus, Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt, zu bekunden.

Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes nach § 46a EnWG liegen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung zur Einsichtnahme bereit bzw. können nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung unter oben genannter Adresse angefordert werden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
20
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
64283
64283
Darmstadt
Deutschland
DE711

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass insbesondere die europäischen Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU, 2014/25/EU, das GWB, die VgV, die KonzVgV, die SektVO, die VOB/A und die UVgO, ganz gleich in welcher Fassung, keine Anwendung finden. Das Verfahren richtet sich nach § 46 ff. EnWG.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass insbesondere die europäischen Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU, 2014/25/EU, das GWB, die VgV, die KonzVgV, die SektVO, die VOB/A und die UVgO, ganz gleich in welcher Fassung, keine Anwendung finden. Das Verfahren richtet sich nach § 46 ff. EnWG.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YFHMYM0

Einlegung von Rechtsbehelfen

Nach § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte
Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen nach § 47 Abs. 1 und 2 EnWG, denen die
Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach §
47 Absatz 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

In § 47 EnWG wird ausgeführt:

(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass insbesondere die europäischen Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU, 2014/25/EU, das GWB, die VgV, die KonzVgV, die SektVO, die VOB/A und die UVgO, ganz gleich in welcher Fassung, keine Anwendung finden. Das Verfahren richtet sich nach § 46 ff. EnWG.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Empfänger des Angebots / Teilnahmeantrags
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Unterlagen können unter Wahrung der Grundsätze eines diskriminierungsfreien Verfahrens nachgefordert werden.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Eignungskriterien werden nach Abgabe der Interessenbekundung mitgeteilt. Grundsätzlich ist eine Genehmigung nach § 4 EnWG oder eine vergleichbare Nachweisführung über die Eignung erforderlich.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Eignungskriterien werden nach Abgabe der Interessenbekundung mitgeteilt. Grundsätzlich ist eine Genehmigung nach § 4 EnWG oder eine vergleichbare Nachweisführung über die Eignung erforderlich.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung