Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zur Verhandlung eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht-diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Der Auftraggeber fordert
drei bis fünf Unternehmen
mit den höchsten Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien zur Angebotsabgabe auf. Dazu wertet der Auftraggeber die Teilnahmeanträge zunächst nach form- und fristgerechtem Eingang aus und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Hierbei wird auch geprüft, inwiefern der Bewerber die aufgestellten Mindestanforderungen an die Eignung (A-Kriterien) erfüllt. Teilnahmeanträge, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden zwingend aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. A-Kriterien sind als solche gekennzeichnet. Die verbliebenen Teilnahmeanträge wertet der Auftraggeber im Hinblick auf die B-Kriterien aus. B-Kriterien sind als solche gekennzeichnet.
Die Punktzahlen ermittelt der Auftraggeber (sofern Lose gebildet sind im jeweiligen Los) wie folgt:
Auswahlkriterien:
Umsatz - 100 Punkte
Anzahl der vergleichbaren Referenzen - 100 Punkte
Qualität der vergleichbaren Referenzen - 700 Punkte
Mitarbeiterverhältnis - 100 Punkte
Max Gesamtpunkte 1000
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Auswahlkriterium 1: durchschnittlicher Umsatz mit vergleichbaren Leistungen pro Jahr
Angabe des Umsatzes in Mio. Euro Netto Angabe des Umsatzes in Mio. Euro Netto Wertung
Mehr als 5,0 Weniger als 6,0 10 Punkte
Mehr als 6,0 Weniger als 7,0 20 Punkte
Mehr als 7,0 Weniger als 8,0 30 Punkte
Mehr als 8,0 Weniger als 9,0 40 Punkte
Mehr als 9,0 Weniger als 10,0 50 Punkte
Mehr als 10,0 Weniger als 12,5 60 Punkte
Mehr als 12,5 Weniger als 15,0 70 Punkte
Mehr als 15,0 Weniger als 17,5 80 Punkte
Mehr als 17,5 Weniger als 20,0 90 Punkte
Mehr als 20,0 100 Punkte
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Auswahlkriterium 2: Anzahl der vergleichbaren Referenzen:
Weniger als 2 Referenzen Ausschluss
mehr als 2 10 Punkte
mehr als 5 40 Punkte
mehr als 7 70 Punkte
mehr als 10 100 Punkte
Die Angabe der Referenzen erfolgt in Anlage 2F5.
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Auswahlkriterium 3: Qualität der vergleichbaren Referenzen
Bewertet wird die Qualität der fünf (5) eingereichten Referenzen gemäß Anlage 2F5.
Der Auftraggeber wertet dabei max. fünf Referenzen gemäß den in Anlage 2F5 genannten Kriterien aus. Sollte ein Bewerber mehr als fünf Referenzen mittels der vorgegebenen Anlage einreichen und diese nicht mittels Nummerierung gekennzeichnet haben, wählt der Auftraggeber die ersten fünf Referenzen aus den Unterlagen in der Reihenfolge des übermittelten Antrags aus.
Der Teilnahmeantrag mit der höchsten Punktzahl gemäß Anlage 2F5 erhält die höchste Bewertung entsprechend der dem Kriterium zugeordneten Maximalpunktzahl. Alle übrigen Teilnahmeanträge erhalten im Verhältnis weniger Punkte (inverser Dreisatz).
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Auswahlkriterium 4: Mitarbeiterverhältnis
Bewertet wird in das Verhältnis der Mitarbeiteranzahlen aus den folgenden Bereichen (HealthCare) zueinander. Dazu stellt der Auftraggeber die Anzahl der Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung und Projektmanagement einerseits ins Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter aus den Bereichen Medizintechnik und Support andererseits. Das beste Verhältnis erhält die volle Punktzahl, alle anderen dazu in Relation weniger. Das optimale Verhältnis bewertet die Vergabestelle im Verhältnis 40/60, d.h. 40% Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung und Projektmanagement zu 60% Mitarbeiter aus den Bereichen Medizintechnik bildgebende Systeme und Support. Mindestanforderung an die Gesamtmitarbeiterzahl aus beiden Bereichen sind 50 Mitarbeiter.
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Gesamtauswahlentscheidung:
Es werden die maximal fünf geeignetsten Unternehmen zur Angebotsabgabe zugelassen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien. Haben mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl, erhalten diese denselben Rang. Bei mehreren Bewerbern auf demselben Rang werden diese zugelassen, bis die Maximalzahl der Bewerber erreicht ist. Soweit erforderlich entscheidet bei Punktegleichstand das Los.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber zum Bieterwettbewerb nachzunominieren, sofern nach ergangener Angebotsaufforderung ein Unternehmen nachträglich aufgrund fehlender Eignung oder eines Ausschlussgrundes nach §§ 123, 124 GWB vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden ist oder es erklärt, dass es kein Angebot abgeben und sich an dem Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen werde. Nachnominiert werden können ausschließlich geeignete Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag innerhalb der Teilnahmefrist eingereicht haben und bei denen kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB oder ein anderer gesetzlich zulässiger Ausschlussgrund besteht. Ein Anspruch auf eine Nachnominierung besteht nicht.
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Benachrichtigung Teilnahmeanträge
Der Auftraggeber teilt jedem erfolglosen Bewerber die Ablehnung seines Teilnahmeantrags entsprechend den rechtlichen Vorgaben mit.