Gegenstand dieses Auftrages ist eine Rahmenvereinbarung für die in der Leistungsbeschreibung konkretisierte externe Beratung in den Bereichen
-Technische Beratung und Unterstützung bei Entwicklungsprojekten- und im IT-Betrieb- Unterstützungsleistungen im IT-Projektmanagement und bei der Organisation von Digitalisierung - Beratung und Unterstützung bei Informationssicherheit und IT-Security
Die Beschreibung kann der Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Die Beschaffung ist in drei Fachlose aufgeteilt:
Fachlos 1: Technische Beratung und Unterstützung bei Entwicklungsprojekten- und im IT-Betrieb mit einer Höchstmenge von 10.896 Personentagen aufgeteilt auf zwei Teillose. Teillos 1 hat eine Höchstmenge von 6.576 Personentagen und Teillos 2 hat eine Höchstmenge von 4.320 Personentagen.
Fachlos 2: Unterstützungsleistungen im IT-Projektmanagement und bei der Organisation von Digitalisierung mit einer Höchstmenge von 10.176 Personentagen aufgeteilt auf zwei Teillose. Teillos 1 hat eine Höchstmenge von 5.088 Personentagen und Teillos 2 hat eine Höchstmenge von 5.088 Personentagen.
Fachlos 3: Beratung und Unterstützung bei Informationssicherheit und IT-Security mit einer Höchstmenge von 9.120 Personentagen aufgeteilt auf drei Teillose. Teillos 1 hat eine Höchstmenge von 4.128 Personentagen, Teillos 2 hat eine Höchstmenge von 2.496 Personentagen und Teillos 3 hat eine Höchstmenge von 2.496 Personentagen.
In Summe ergibt sich über alle Fachlose eine Höchstmenge von 30.192 Personentagen.
Die Rahmenvereinbarungen beginnen mit Zuschlagserteilung und haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Der Vertrag endet nach Ablauf von 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses anhand dererweiterten Richtwertmethode.
Die maximal erreichbare Leistungspunktzahl im Hauptkriterium Qualität beträgt 7.000.
Der Angebotswertung wird die im Preisblatt ausgewiesene Gesamtsumme (in EUR netto) alsWert P zugrunde gelegt. Diese Gesamtsumme dient ausschließlich der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots in diesem Vergabeverfahren und muss nicht mit den zu erzielendenUmsätzen während der Vertragslaufzeit übereinstimmen
Zunächst wird für jeden Bieter unter Anwendung der folgenden Formel die ZuschlagskennzahlZ ermittelt:Z = L / P x 1.000.000Hierbei sindL = Die nach Maßgabe von Ziffer 9.1 ermittelte Leistungspunktzahl des AngebotsP = Der nach Maßgabe von Ziffer 9.2 ermittelte Wertungspreis des Angebots
Preis
Qualität
1. Bewerber können unter den Voraussetzungen des § 47 VgV von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch machen. Die geforderten Eignungsnachweise sind für den Eignungsverleiher zu erbringen, soweit der Bewerber sich auf dessen Eignung beruft. Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe und das Fehlen eines Bezugs zur Russischen Föderation im Sinne von Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen. Der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber beruft, verpflichtet sich, dem Bewerber im Fall der Auftragserteilung die für die Leistungserbringung erforderlichen Mittel seines Unternehmens zur Verfügung stellen und - im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - dass im Falle der Auftragserteilung gemeinsam mit dem Bewerber für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe zu haften.
2. Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bewerbergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bewerbergemeinschaft wird wie ein Einzelbewerber behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bewerbergemeinschaft eingereichten Unterlagen.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.