Es handelt sich hierbei um eine Überführung und Abstellung von 10 DT5-Fahrzeugen zwischen Hamburg und Salzgitter während der Gleissperrung Juli-Oktober/2026
Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung noch ist der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Begründung zur Direktvergabe:
Die Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) beabsichtigt Überführungsleistungen von DT5-Fahrzeugen inklusive Zwischenabstellung direkt an die Firma Railadventure GmbH (Railadventure) zu vergeben. Die Auftragsvergabe ist gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 b) SektVO ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen und wirtschaftlichen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.Railadventure besitzt speziell angefertigte Kupplungen, die für die Verbindung der Kuppelwagen und der DT5-Fahrzeuge geeignet sind. Herkömmliche Vollbahn-Mittenpufferkupplungen sind hierfür nicht verwendbar und können zur Zerstörung der Kupplungen der DT5-Fahrzeuge führen.
Zudem besitzt Railadventure Infrastruktur in der Nähe des Werkes in Salzgitter, um die Fahrzeuge auch während der Sperrung der HOCHBAHN-Gleise im Zeitraum Juli-Okt 2026 abzustellen. Überführung und Abstellung der Fahrzeuge können somit durch die HOCHBAHN im Paket beauftragt werden, wodurch Kosten minimiert und das Risiko von Beschädigung der Fahrzeuge reduziert wird.
Die Beauftragung eines alternativen Lieferanten würde zudem planerische, organisatorische, kommunikative und technische Mehraufwände verursachen, mit denen ein erhöhter Personal- und vor allem Zeitaufwand einhergeht, was wiederum zu einem erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwand führt.Insofern ist die Auftragsvergabe ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nach § 13 Abs. 2 Ziff. 3 b) SektVO zulässig, da die Beauftragung eines alternativen Lieferanten aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann sowie mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.