Lieferung von Strom für den Zeitraum je nach Lieferlos ab dem 01.01.2026 bis maximal 31.12.2030.Der Bieter muss sein Angebot für drei Lieferlose (Los 1 - 3) abgeben, entsprechend ist die Anlage 2 (Preisblatt) mindestens dreimal auszufüllen.
Los 1: 01.01.2026 - 31.12.2026 P+R (Angebot ist zwingend abzugeben)Los 2: 01.01.2026 - 31.12.2027 P+R (Angebot ist zwingend abzugeben)Los 3: 01.01.2026 - 31.12.2028 P+R (Angebot ist zwingend abzugeben)Los 4: 01.01.2026 - 31.12.2029 P+R (Angebot ist freibleibend)Los 5: 01.01.2026 - 31.12.2030 P+R (Angebot ist freibleibend)Hinweis: Der Bieter muss Angebote für drei Lieferlose abgeben, entsprechend ist die Anlage 2 (Preisblatt) mindestens dreimal auszufüllen.
P+R Betriebsgesellschaft mbH Steinstraße 20 20095 Hamburg diverse Standorte gemäß beiliegender Standortliste, Anlage 1
Der Preis ist das alleinige Kriterium.
siehe Leistungsbeschreibung
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat.2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen. Es gelten die Regelungen des §56 VgV.