Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsfrüherkennung (d-iFOBT)
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse möchte ihren Versicherten die Nutzung eines Versorgnungsangebotes der Darmkrebsfrüherkennung in Form eines Selbsttests (iFOBT), bei dem verdecktes Blut im Stuhl erkennbar wird, für zu Hause anbieten. Zur Verbesserung der Inanspruchnahme der Darmkrebsfrüherkennungsuntersuchung soll ein niederschwelliges Angebot ergänzend zur Darmkrebsfrüherkennung im Rahmen der oKFE-Richtlinie bereitgestellt werden (Versorgungsauftrag). Mit dem Angebot soll die Beteiligungsrate an der Untersuchungsmethode Test auf occultes Blut im Stuhl anhand einer Stuhlprobe mit einem quantitativ immunologischen Test (iFOBT)" im Sinne der oKFERichtlinie, konkret II. C. § 6 Abs. 1, gesteigert werden.Über diese Rahmenvereinbarung können maximal 66.190 Stück i-FOBT-Tests abgerufen werden.
Preis
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."§ 135 GWB Unwirksamkeit"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:1. gegen § 134 verstoßen hat..."§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Die Öffnung der Angebote findet unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durch zwei Mitarbeiter der Vergabestelle der AOK-Rheinland Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse statt. Zur Angebotsöffnung sind Bieter nicht zugelassen.
Die Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB (siehe Anlage "Erklärung gemäß §§ 123 + 124 GWB" der Vergabeunterlagen).
Angabe des allgemeinen Jahresumsatzes des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Anlage "Eigenerklärung zur Eignung")
Angabe des Umsatzes mit vergleichbaren Leistungen (unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Anlage "Eigenerklärung zur Eignung")
Eigenerklärung über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.Allgemeine Hinweise: Für Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise der Bekanntmachung einzureichen. (Anlage "Eigenerklärung zur Eignung")
Abgabe einer Erklärung zur Sicherstellung, dass die Qualitätsanforderungen hinsichtlich der verwendeten iFOB-Tests und der Stuhluntersuchungen gemäß II. D § 9 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) eingehalten werden. (Anlage "Erklärung zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen")
Vorlage einer Eigenerklärung über das Vorliegen einer marktüblichen Betriebshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU inkl. der Verpflichtung, diesen Versicherungsschutz im Zuschlagsfalle bis zum Ende des Vertrages aufrecht zu erhalten. (Anlage "Erklärung Haftpflichtversicherung").
Vollständig ausgefüllte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG).Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtungserklärung (Mustererklärung 1 bzw. 3 LTTG) ab einem Gesamtauftragswert von20.000 EUR netto ausgefüllt werden muss und sich nur auf Arbeitnehmer (außer Auszubildende) bezieht, die zur Erbringung derLeistung in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden (Anlage 6a bzw. 6b der Vergabeunterlagen).Bei der Beauftragung von Nachunternehmern (Unterauftragnehmer) ist die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung desLandestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) des Nachunternehmers auf gesondertes Verlangen der Vergabestellevorzulegen, wenn dessen Auftragsvolumen 10.000 EUR netto erreicht oder höher ist;Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 123 bzw. § 124 GWB vorliegt (Anlage 8 der Vergabeunterlagen).Eigenerklärung über die Einhaltung der Sanktionen der EU (Anlage 10 der Vergabeunterlagen).