Die Direktvergabe ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV zulässig, da der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann und kein angemessener Ersatz existiert.
Die technische Alleinstellung von DentNet (Indento Managementgesellschaft mbH) ergibt sich aus einer Gesamtkombination mehrerer objektiv nicht trennbarer Merkmale, die kumulativ ein einzigartiges Versorgungssystem im Bereich der zahnärztlichen besonderen Versorgung nach § 140a SGB V bilden.
1. Vertragszahnärztliches Netzwerk und sektorenübergreifende Infrastruktur
DentNet verfügt über ein bundesweites Netz von über 700 zugelassenen Vertragszahnärzten, davon 73 im Einzugsgebiet Rheinland-Pfalz/Saarland, die über einheitliche Qualitäts- und Vergütungsstrukturen vertraglich an das System gebunden sind.
Die Kombination aus
- der gesetzlichen Bindung an vertragszahnärztlich zugelassene Leistungserbringer (§§ 95 ff. SGB V) und
- der bereits bestehenden vertraglichen Anbindung einer großen Zahl dieser Zahnärzte an eine Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V
stellt ein technisch-funktionales Alleinstellungsmerkmal dar.
Ein vergleichbares Netz kann nicht kurzfristig oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden, da hierfür
- individuelle Selektivverträge mit zugelassenen Zahnärzten und Laboren erforderlich sind,
- eine technische Einbindung in die vertragsärztliche Abrechnungsstruktur (§ 295 Abs. 1b SGB V) geschaffen werden muss, und
- eine Management- und Qualitätssicherungsstruktur nach § 140a Abs. 3 SGB V aufgebaut werden müsste.
Eine flächendeckende, sofort einsetzbare Infrastruktur dieser Art ist gegenwärtig nur bei DentNet vorhanden.
2. Technische Abrechnungs- und Managementarchitektur
DentNet ist derzeit das einzige Versorgungssystem in Deutschland, das
- sowohl Zahnärzte als auch zahntechnische Labore über eine zentrale Managementgesellschaft (§ 140a Abs. 3 SGB V) organisatorisch einbindet,
- und gleichzeitig eine Abrechnung nach dem DTA-Standard (§ 295 Abs. 1b SGB V) für selektivvertragliche Leistungen sicherstellt.
Diese Kombination gewährleistet eine vollständig revisionssichere elektronische Leistungsabrechnung, die nahtlos in die Kassensysteme der gesetzlichen Krankenkassen integriert ist.
3. Qualitätssicherung und Gewährleistungsarchitektur
DentNet unterhält ein nachweislich etabliertes Qualitätsmanagementsystem mit standardisierter Dokumentation, kontinuierlichem Monitoring und einer Beschwerdequote von unter 0,5 %.
Alle zahntechnischen Leistungen werden in DIN EN ISO 9001-zertifizierten Partnerlaboren gefertigt; das zentrale Labor (IMEX Dental und Technik GmbH) ist Teil dieser Struktur.
Versicherte und Krankenkassen profitieren von einer fünfjährigen Gewährleistung auf Zahnersatzleistungen - ein Leistungsumfang, der in der vertragszahnärztlichen Regelversorgung nicht vorgesehen ist und bislang von keinem anderen Anbieter im GKV-Bereich gewährleistet wird.
Diese Qualitätssicherungs- und Nachsorgearchitektur ist untrennbar mit der Systemstruktur des DentNet verbunden.
4. Digitale Infrastruktur und Schnittstellenintegration
DentNet bietet eine erprobte digitale Plattform (dentnet.de), die Versicherten eine ortsgenaue Suche nach teilnehmenden Vertragszahnärzten ermöglicht.
Diese Plattform ist über eine standardisierte JSON-Schnittstelle unmittelbar in die Internetauftritte der Krankenkassen integrierbar.
Die Kombination aus Versorgungsnetz, digitaler Suchfunktion und Schnittstellenkompatibilität schafft ein technisch-funktionales Gesamtsystem, das den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz, Versicherteninformation und digital unterstützte Versorgung (§§ 13 Abs. 3, 140a Abs. 2 Nr. 2 SGB V) entspricht.
5. Exklusivität der Systemintegration und fehlende Austauschbarkeit
Die Teilnahme der Versicherten an der besonderen Versorgung ist untrennbar an das geschlossene DentNet-System gekoppelt.
Die besonderen Vergütungs-, Rabatt- und Qualitätsmechanismen (z. B. verbindlicher Preisnachlass auf BEL-Leistungen, einheitliche Festzuschusslogik, fünfjährige Gewährleistung) können nur innerhalb des bestehenden Vertrags- und IT-Netzwerks umgesetzt werden.
Eine Integration anderer Anbieter in diese Struktur ist aus technischen und organisatorischen Gründen ausgeschlossen.
Kein anderer Marktteilnehmer verfügt derzeit über eine vergleichbare Kombination aus:
- bundesweit etabliertem Vertragsärztenetz,
- zentraler Managementgesellschaft mit selektivvertraglicher Abrechnung nach § 295 Abs. 1b SGB V,
- verbindlicher Einbindung zertifizierter zahntechnischer Labore,
- digitaler Schnittstelleninfrastruktur,
- und dokumentiertem Qualitäts- und Gewährleistungsmodell.
Diese Merkmale bilden eine technisch-funktionale Gesamtheit, die nicht ohne unvertretbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand von einem anderen Anbieter reproduzierbar ist.
Die Kombination aus vertragszahnärztlichem Netzwerk, zentraler Management- und Abrechnungsarchitektur, zertifiziertem Qualitätsmanagement, fünfjähriger Gewährleistung und digitaler Schnittstellenintegration begründet eine technische Alleinstellung von DentNet im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV.
Eine gleichwertige oder kurzfristig realisierbare Alternative existiert nicht.Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe aus technischen Gründen liegen daher vor.