Verfahrensangaben

DentNet

VO: VgV Vergabeart: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
DE271900642
Vogelsang 3
66869
Kusel
Deutschland
DEB3D
Vergabestelle
vergabestelle@rps.aok.de
+49 63511316-53307

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Die Vergabekammern des Bundes
t:04131153308
Kaiser-Friedrich-Straße 16
55113
Bonn
Deutschland
DEA22
vk@bundeskartellamt.bund.de
+49 22894990
+49 2289499163

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

85130000-9
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand der geplanten Direktvergabe ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V mit der Indento Managementgesellschaft mbH (DentNet).

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Vertrag umfasst folgende Module:
- Zahnersatz (Regelversorgung und gleichartige Versorgung, ausgenommen Mehrleistungen)
- Implantatgestützter Zahnersatz für definierte Standardindikationen (u. a. Einzelzahnlücke, Freiendsituation, zahnloser Kiefer)
- Professionelle Zahnreinigung (PZR), einmal jährlich, nach einheitlich definierten Standards

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Deutschland
DEB3D

Bundesweit über 700 Vertragspartner, davon über 70 Vertragspartner in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Dabei handelt es sich ausschließlich um Vertragszahnärzte, die zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach §§ 95 ff. SGB V zugelassen sind.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung kann nicht über eine gängige Gewichtung erfolgen

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Vergütungssystematik:
Die Vergütung erfolgt überwiegend auf pauschalierter Basis; beim Zahnersatz richtet sich der Vergütungsanteil der Krankenkasse jedoch nach den Festzuschüssen und dem Bonusstatus gemäß § 55 SGB V.
Implantatgetragener Zahnersatz:
Für die definierten Standardindikationen gelten feste Pauschalen. Diese Pauschalen umfassen sämtliche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen einschließlich Materialkosten. Die Krankenkasse übernimmt den Festzuschuss nach § 55 SGB V in der jeweils erreichten Bonusstufe (60 %, 70 % oder 75 %). Den darüberhinausgehenden Anteil zahlt der Versicherte unmittelbar an den behandelnden Zahnarzt.
Zahnersatz:
Die zahntechnischen Bestandteile des Zahnersatzes werden ausschließlich in zertifizierten Partnerlaboren hergestellt. Die Indento GmbH hat vertraglich sicherzustellen, dass die Laborkosten mindestens 53 % unter den jeweiligen BEL-Höchstpreisen liegen. Eine gesonderte Abrechnung gegenüber der Krankenkasse erfolgt nicht; die Laborkosten sind in den vereinbarten Behandlungspauschalen enthalten.
Liegt der höchste Bonusstatus (75 %) vor, kann die Regelversorgung im Einzelfall eigenanteilsfrei erfolgen, sofern die tatsächlichen Kosten der Versorgung den Festzuschuss einschließlich Bonus nicht übersteigen.
Professionelle Zahnreinigung (PZR):
Die Krankenkasse vergütet eine professionelle Zahnreinigung je Versicherten und Kalenderjahr mit einer festen Pauschale. Diese Pauschale wird nach Abzug der Bearbeitungsgebühr an den behandelnden Zahnarzt weitergeleitet.
Bonusregelung:
Die Höhe des Eigenanteils der Versicherten richtet sich nach dem Bonusstatus gemäß § 55 SGB V. Die Krankenkasse übernimmt den Festzuschuss zur Regelversorgung in der jeweils erreichten Bonusstufe (60 %, 70 % oder 75 %). Bei vollem Bonusheft (75 %) kann die Regelversorgung im Einzelfall eigenanteilsfrei sein, sofern die tatsächlichen Gesamtkosten der Versorgung den Festzuschuss einschließlich Bonus nicht überschreiten.
Werden die Bonusvoraussetzungen nur teilweise erfüllt oder liegt kein Bonusnachweis vor, verringert sich der Leistungsanteil der Krankenkasse entsprechend; der verbleibende Anteil ist vom Versicherten unmittelbar an den behandelnden Zahnarzt zu zahlen.

Besonderheiten:
- Etabliertes Qualitätssicherungsmodell wird durch den Vertragspartner vorgehalten und stetig evaluiert
- Fünfjährige Gewährleistung auf Zahnersatzleistungen
- Bundesweit über 700 Vertragspartner, davon über 70 Vertragspartner in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Dabei handelt es sich ausschließlich um Vertragszahnärzte, die zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach §§ 95 ff. SGB V zugelassen sind.

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

entfällt.

Zusätzliche Angaben

Vertragslaufzeit:
Der Vertrag tritt am 01.01.2026 in Kraft und läuft bis 31.12.2027.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist

Die Direktvergabe ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV zulässig, da der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann und kein angemessener Ersatz existiert.
Die technische Alleinstellung von DentNet (Indento Managementgesellschaft mbH) ergibt sich aus einer Gesamtkombination mehrerer objektiv nicht trennbarer Merkmale, die kumulativ ein einzigartiges Versorgungssystem im Bereich der zahnärztlichen besonderen Versorgung nach § 140a SGB V bilden.
1. Vertragszahnärztliches Netzwerk und sektorenübergreifende Infrastruktur
DentNet verfügt über ein bundesweites Netz von über 700 zugelassenen Vertragszahnärzten, davon 73 im Einzugsgebiet Rheinland-Pfalz/Saarland, die über einheitliche Qualitäts- und Vergütungsstrukturen vertraglich an das System gebunden sind.

Die Kombination aus
- der gesetzlichen Bindung an vertragszahnärztlich zugelassene Leistungserbringer (§§ 95 ff. SGB V) und
- der bereits bestehenden vertraglichen Anbindung einer großen Zahl dieser Zahnärzte an eine Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V
stellt ein technisch-funktionales Alleinstellungsmerkmal dar.
Ein vergleichbares Netz kann nicht kurzfristig oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden, da hierfür
- individuelle Selektivverträge mit zugelassenen Zahnärzten und Laboren erforderlich sind,
- eine technische Einbindung in die vertragsärztliche Abrechnungsstruktur (§ 295 Abs. 1b SGB V) geschaffen werden muss, und
- eine Management- und Qualitätssicherungsstruktur nach § 140a Abs. 3 SGB V aufgebaut werden müsste.
Eine flächendeckende, sofort einsetzbare Infrastruktur dieser Art ist gegenwärtig nur bei DentNet vorhanden.

2. Technische Abrechnungs- und Managementarchitektur
DentNet ist derzeit das einzige Versorgungssystem in Deutschland, das
- sowohl Zahnärzte als auch zahntechnische Labore über eine zentrale Managementgesellschaft (§ 140a Abs. 3 SGB V) organisatorisch einbindet,
- und gleichzeitig eine Abrechnung nach dem DTA-Standard (§ 295 Abs. 1b SGB V) für selektivvertragliche Leistungen sicherstellt.
Diese Kombination gewährleistet eine vollständig revisionssichere elektronische Leistungsabrechnung, die nahtlos in die Kassensysteme der gesetzlichen Krankenkassen integriert ist.

3. Qualitätssicherung und Gewährleistungsarchitektur
DentNet unterhält ein nachweislich etabliertes Qualitätsmanagementsystem mit standardisierter Dokumentation, kontinuierlichem Monitoring und einer Beschwerdequote von unter 0,5 %.
Alle zahntechnischen Leistungen werden in DIN EN ISO 9001-zertifizierten Partnerlaboren gefertigt; das zentrale Labor (IMEX Dental und Technik GmbH) ist Teil dieser Struktur.
Versicherte und Krankenkassen profitieren von einer fünfjährigen Gewährleistung auf Zahnersatzleistungen - ein Leistungsumfang, der in der vertragszahnärztlichen Regelversorgung nicht vorgesehen ist und bislang von keinem anderen Anbieter im GKV-Bereich gewährleistet wird.
Diese Qualitätssicherungs- und Nachsorgearchitektur ist untrennbar mit der Systemstruktur des DentNet verbunden.

4. Digitale Infrastruktur und Schnittstellenintegration
DentNet bietet eine erprobte digitale Plattform (dentnet.de), die Versicherten eine ortsgenaue Suche nach teilnehmenden Vertragszahnärzten ermöglicht.
Diese Plattform ist über eine standardisierte JSON-Schnittstelle unmittelbar in die Internetauftritte der Krankenkassen integrierbar.
Die Kombination aus Versorgungsnetz, digitaler Suchfunktion und Schnittstellenkompatibilität schafft ein technisch-funktionales Gesamtsystem, das den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz, Versicherteninformation und digital unterstützte Versorgung (§§ 13 Abs. 3, 140a Abs. 2 Nr. 2 SGB V) entspricht.

5. Exklusivität der Systemintegration und fehlende Austauschbarkeit
Die Teilnahme der Versicherten an der besonderen Versorgung ist untrennbar an das geschlossene DentNet-System gekoppelt.
Die besonderen Vergütungs-, Rabatt- und Qualitätsmechanismen (z. B. verbindlicher Preisnachlass auf BEL-Leistungen, einheitliche Festzuschusslogik, fünfjährige Gewährleistung) können nur innerhalb des bestehenden Vertrags- und IT-Netzwerks umgesetzt werden.
Eine Integration anderer Anbieter in diese Struktur ist aus technischen und organisatorischen Gründen ausgeschlossen.
Kein anderer Marktteilnehmer verfügt derzeit über eine vergleichbare Kombination aus:
- bundesweit etabliertem Vertragsärztenetz,
- zentraler Managementgesellschaft mit selektivvertraglicher Abrechnung nach § 295 Abs. 1b SGB V,
- verbindlicher Einbindung zertifizierter zahntechnischer Labore,
- digitaler Schnittstelleninfrastruktur,
- und dokumentiertem Qualitäts- und Gewährleistungsmodell.
Diese Merkmale bilden eine technisch-funktionale Gesamtheit, die nicht ohne unvertretbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand von einem anderen Anbieter reproduzierbar ist.
Die Kombination aus vertragszahnärztlichem Netzwerk, zentraler Management- und Abrechnungsarchitektur, zertifiziertem Qualitätsmanagement, fünfjähriger Gewährleistung und digitaler Schnittstellenintegration begründet eine technische Alleinstellung von DentNet im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV.
Eine gleichwertige oder kurzfristig realisierbare Alternative existiert nicht.Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe aus technischen Gründen liegen daher vor.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt
Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Zusätzliche Informationen

Ergebnis

Angaben zum Auftrag

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
EUR

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

1
Vertrag mit Indento ManagementgesellschaftmbH (DentNet)
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

Indento Managementgesellschaft mbH (DentNet)
DE262730634
Mittleres Unternehmen
Ruhrallee 191
45136
Essen
Deutschland
DEA13
Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Noch nicht bekannt
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

14.11.2025

Angaben zum Angebot

Angebot DentNet