Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Verwertung von ca. 22.500 t/a Bioabfällen aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
Ausgeschrieben wird die Verwertung von ca. 22.500 t/a Bioabfällen aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. Die Gesamtleistung wird in drei Mengenlose geteilt.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 31.12.2036, sofern nicht der AG mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende kündigt. Das Recht der außerordentlichen Kündigung beider Vertragspartner bleibt unberührt.
Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote von geeigneten Bietern wird der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt. Die Lose unterscheiden sich sowohl in Menge als auch im Übergabeort. Um zu verhindern, dass z.B. mehrere Bieter Angebote für das Los 1 abgeben, jedoch keine Angebote für das Los 2 eingehen und daher dieses Los nicht bezuschlagt werden könnte, gilt folgende Regelung: Es ist ohne Belang, ob der Bieter für das Los 1 oder für das Los 2 angeboten hat, sondern für die betreffenden Angebote ein Transport durch den AG infrage kommt. Die Zuschläge werden so erteilt, dass für den AG das wirtschaftlichste Ergebnis für beide Lose erzielt wird.
Der Bieter hat die Einheitspreise für die Verwertung der Bioabfälle je Verwertungsverfahren sowie die prozentuale Mengenaufteilung auf die Verwertungswege im Preisblatt anzugeben. Sofern der Bieter eine Vergärung der Bioabfälle vorsieht, erhält er einen Bewertungsbonus.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass etwaige Nachprüfungsanträge unzulässig sind, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis 4 Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Bezüglich weiterer Unterlagen für Bietergemeinschaft, Eigungsverleiher und Unterauftragnehmer sowie für Anforderungen an leistungsbezogene Unterlagen udn Angaben siehe Kap. 5 der Vergabeunterlagen. Die Urkalkulation ist dem AG am Tag der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber 4 Wochen nach Zuschlagserteilung, verschlossen vorzulegen. Es wir auf die Bestimmungen des Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) hingewiesen. Für Anforderungen an den Datenschutz siehe Kap. 2.2 der Vergabeunterlagen.
Der AG kann die Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der AG von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer vorzulegen.BB1 Unternehmensbeschreibung: Als Anlage ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä. beizufügen, aus der Angaben zum Unternehmen, zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit) sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung hervorgehen. Die Darstellung hat eine vollständige Liste der Gesellschafter bzw. Kommanditisten zu enthalten.
Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer vorzulegen.BB2 Registereintrag: Als Anlage ist ein aktueller, den geltenden Registerstand wiedergebender Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizufügen.
Vorzulegen für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für die in 5.3.2 genannten Unterauftragnehmer.WL1 Eigenerklärung zum Gesamtumsatz: Es sind die Umsätze der Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie der Mittelwert der Jahre 2023-2025 anzugeben.
WL2 Eigenerklärung zum Umsatz mit ähnlichen Leistungen: Als ähnliche Leistung gilt die Behandlung von vergleichbaren Abfällen in Anlagen wie der angebotenen Behandlungsanlage. Bei Transporteuren (Unterauftragnehmer) sind hier Umsätze mit Abfalltransporten anzugeben. Es sind die Umsätze der Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie der Mittelwert der Jahre 2023-2025 anzugeben.
TL 1 Mengenangaben zur/zu den Behandlungsanlage(n): Für die in LU 1-1 genannten Anlagen sind Angaben zur genehmigten Kapazität, den Jahresdurchsätzen sowie fest kontrahierten Mengen im Vertragszeitraum zu machen.
TL 2 Technische Beschreibung der vorgesehenen Abfallbehandlung: Als Anlage ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä. beizufügen, aus der die wesentlichen technischen Verfahrensschritte hervorgehen. Neben der Beschreibung der Verfahrensschritte auch die geplanten Energieerträge anzugeben.
TL 3 Genehmigungs- bzw. Nutzungsvorbehalte: Sofern die vorgesehene Behandlungsanlage noch nicht betriebsbereit ist oder ihre Nutzung für die vertragsgegenständlichen Abfälle einer nicht bereits vorliegenden behördlichen Genehmigung bedarf (z. B. Notifizierung und Zustimmung nach Verordnung 1013/2006/EG über die Ver-bringung von Abfällen, VVA), ist dies als Anlage darzustellen.Dabei sind die erforderlichen Angaben zu machen, welche den AG in die Lage versetzen, zu beurteilen, dass die Genehmigung-bzw. Nutzungsvorbehalte rechtzeitig vor Leistungsbeginn ausgeräumt werden. Erforderlichenfalls sind Ersatzanlagen nachzuweisen. Der AG behält sich hierzu Rückfragen und Aufklärung vor.
TL 4 Angaben zur Umschlaganlage bzw. zu Übergabepunkten (falls von AN beabsichtigt): Anzugeben bzw. beizufügen sind mindestens - Genehmigungsauszug, aus welchen die Zulassung für den Umschlag der vertragsgegenständlichen Abfälle hervorgeht- Eine Nachgenehmigung des Umschlages für Tannenbäume ist möglich (AVV 200201)- Lage- und Zufahrtsplan mit Darstellung des für den Auftrag vorgesehenen Umschlagbe-reichs,- Geräteausstattung des Standorts (Anzahl Bagger bzw. Radlader).
TL 5 Revisionsregelung: Als Anlage ist eine eigene Darstellung beizufügen, welche Vorkehrungen für Revisionszeiten oder andere Anlagenausfälle getroffen werden (Ausfallverbund etc.).
Der AN hat eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines Instituts gemäß § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B in Höhe von 5 % der Auftragswertes brutto zu stellen. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Einreden der Vorausklage gem. 771 BGB und auf das Recht der Hinterlegung ausdrücklich verzichtet werden. Der Auftragswert brutto ergibt sich aus dem Endbetrag brutto gemäß Preisblatt (Transportkosten mit tatsächlichen Entfernungen berechnet) multipliziert mit der Mindestlaufzeit von 7 Jahren. Die Bankbürgschaft ist spätestens bis 4 Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
1. Im Fall der Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft haften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch. 2. Im Fall der Eignungsleihe haftet auch der Eignungsverleiher gemäß § 47 Abs. 3 VgV.