LK Friesland - Verwertung kommunaler Wertstoffanteil
VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
17.11.2025
24.11.2025 12:00 Uhr
24.11.2025 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Landkreis Friesland
03455-67-36
Lindenallee 1
26441
Friesland
Deutschland
DE94A
Herr Neeland
f.neeland@friesland.de
+49 4461 919-5030

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-1334
+49 413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

90514000-3
90513000-6
90512000-9
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Im Landkreis Friesland werden über die Wertstofftonne sowohl Leichtverpackungen als auch stoffgleiche Nichtverpackungen erfasst. Gemäß der Abstimmungsvereinbarung wurde vereinbart, dass der Landkreis für 18 Massen-% des Wertstoffgemischs die Erfassungskosten zu tragen und diesen Mengenanteil am Sammelgut zu übernehmen und zu verwerten hat. Gegenstand dieser Ausschreibung ist daher die Sortierung und Verwertung des kommunalen Massenanteils.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Folgende Leistungen sind Teil der Ausschreibung:
- Übernahme des Mengenäquivalents stoffgleicher Nichtverpackungen bei der Fa. Nehlsen AWG und Transport zur Sortieranlage,
- Sortierung der abgeholten Mengen,
- zeitnahe Zuführung der aussortierten Fraktionen zur nachfolgenden Verwertung (mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons),
- Bereitstellung der Fraktion Flüssigkeitskartons (FKN) zur Abholung (inkl. Verladung),
- Entsorgung der Sortierreste,
- Nachweisführung und Durchführung von Mengenmeldungen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Massen-% des Wertstoffgemisches durch Recycling verwertet werden; Näheres siehe Vergabeunterlagen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.01.2026
31.12.2028
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Fuhlrieger Allee 2
26434
Wangerland
Deutschland
DE94A

Die Übernahme hat bei der Nehlsen AWG GmbH & Co. KG in Wangerland zu erfolgen.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung kann nicht über eine gängige Gewichtung erfolgen

Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote geeigneter Bieter wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem niedrigsten Angebotspreis gemäß Preisblatt.
Der Angebotspreis setzt sich wie folgt zusammen:
- Pos. 1: Entgelt für Übernahme und Transport
- Pos. 2: Entgelt für Sortierung inkl. Nachweisführung und Übergabe der FKN-Fraktion
- Pos. 3: Entgelt für Verwertung der Sortierfraktionen und Entsorgung der Sortierreste
- Pos. 4: etwaige Kosten für CO2-Zertifikate für AVV 15 01 05
- Pos. 5: etwaige Kosten für CO2-Zertifikate für AVV 19 12 12

Zuschlagskriterium

Preis
Pos. 1 bis 3: Entgelte

Unter den Pos. 1 bis 3 hat der Bieter das jeweilige Entgelt für die entsprechende Leistung anzugeben.

Zuschlagskriterium

Kosten
Pos. 4 und 5: etwaige Kosten für CO2-Zertifikate

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel, der auch Abfallverbrennungsanlagen umfasst. Die Betreiber müssen über ihre Treibhausgasemissionen aus der fossilen Verbrennung berichten, Emissionsberechtigungen kaufen und diese bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Im Falle einer thermischen Verwertung von Sortierfraktionen kann daher unter der Pos. 4 und/oder 5 im Preisblatt der Mengenanteil an der Gesamtmenge in Prozent angegeben werden, für den CO2-Zertifikate gemäß BEHG erworben werden müssen und für den der Auftraggeber die Kosten gemäß Kap. 3.6.6 der Vergabeunterlagen trägt. Der jeweils angegebene Anteil ist für die Vertragslaufzeit als Maximalmenge verbindlich, was bedeutet, dass der Auftraggeber für weitere Mengenanteile keine Zertifikatskosten tragen wird. Geringere Mengenanteile werden hingegen in der Abrechnung zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt.
Dabei kann je nach Behandlungsverfahren zwischen der Abfallschlüsselnummer 15 01 05 (Leichtverpackungen-Sortierreste) und 19 12 12 (Sortierreste aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung) differenziert werden. Es können Angaben für keine der beiden, jeweils nur eine oder beide Positionen gemacht werden. Da der Recyclinganteil insgesamt jedoch mindestens 65 Massen-% betragen muss, darf der Anteil für die Pos. 4 und 5 zusammengerechnet einen Wert von 35 Massen-% nicht übersteigen.
Für AVV 15 01 05 wird ein Einheitspreis von 61,96 EUR/t und für AVV 19 12 12 ein Einheitspreis von 28,47 EUR/t vorgegeben. Diese errechnen sich aus den Standardwerten der EBeV 2030, Anlage 2, Teil 5, Nr. 1 "Leichtverpackungen-Sortierreste" und Nr. 3 "Sortierreste aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung" mit einem mittleren Wert von 60 EUR/t CO2 aus dem BEHG (für das Jahr 2026 ist derzeit ein Handelspreis auf einen Korridor von 55 bis 65 EUR/t CO2 eingeengt). Im Vertragsvollzug gleiten die Preise gemäß Kap. 3.6.6 der Vergabeunterlagen.

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Weitere Auskünfte erteilt die oben genannte Kontaktstelle: Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, sind diese unverzüglich über das Vergabeportal mitzuteilen. Dies gilt auch für sonstige auftretende Fragen und Probleme, die für die Erstellung des Angebots relevant sein können. Weitere Auskünfte werden ebenfalls nur auf Anfrage über das Portal erteilt.

Bindefrist: Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines
Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis 4 Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden.

Laufzeit des Vertrags: Verzögert sich aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens oder sonstiger vergaberechtlicher Gründe (z. B. Rügen) der Leistungsbeginn, bleibt das Vertragsende hiervon unberührt

Bedingungen für die Öffnung der Angebote: Der angegebene Zeitpunkt ist der frühstmögliche Öffnungstermin; die Öffnung kann auch später erfolgen.

Bezüglich weiterer Unterlagen für Bietergemeinschaften, Eignungsverleiher und Unterauftragnehmer sowie für Anforderungen an leistungsbezogene Unterlagen und Angaben siehe Kap. 5 der Vergabeunterlagen.

Allgemein: Es wird auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) hingewiesen; Näheres siehe Vergabeunterlagen.

Für Anforderungen an den Datenschutz siehe Kap. 2.2 der Vergabeunterlagen.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Durch die Vorgabe eines Recyclinganteils von mindestens 65 Massen-% wird die stoffliche Verwertung gefördert.

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDJ51KL

Einlegung von Rechtsbehelfen

Der Auftraggeber weist darauf hin, dass etwaige Nachprüfungsanträge unzulässig sind, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

28
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber kann die Bieter jedoch gemäß § 56 Abs. 2 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Anforderungen gemäß BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 bezüglich Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften.
BB 1 Unternehmensbeschreibung:
Als Anlage zum Angebot ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä.
beigefügt, aus welcher Angaben zum Unternehmen hervorgehen (z. B. Unternehmensstruktur, Muttergesellschaften,Konzernzugehörigkeit, ggf. zuständige Niederlassung).
BB 2 Registereintrag: Als Anlage zum Angebot ist ein aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, beigefügt.
Der Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften und jeder
Unterauftragnehmer hat zu den Ausschlusskriterien der §§ 123 f. GWB und zu § 4 Abs.1 NTVergG sowie zur Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 eine Erklärung abzugeben. Die abzugebenden Erklärungen sind in Kap. 5.5 der Vergabeunterlagen bzw. des Angebotsformulars enthalten.

Eignungskriterium

Finanzkennzahlen

Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer, welche Sortierleistungen erbringen sollen, auszufüllen. Sollte ein Bieter keine Umsätze mit vergleichbaren
Leistungen aufweisen, so sind die Umsätze des Unterauftragnehmers
anzugeben. Dieser fungiert dann als Eignungsverleiher und
muss eine Verpflichtungserklärung gemäß Kap. 5.3.2 der
Vergabeunterlagen einreichen.
Angaben jeweils für 2024, 2023, 2022 und Mittelwert 2022-2024:
WL 1 Angaben zum Gesamtumsatz.
WL 2 Angaben zum Umsatz mit vergleichbaren Leistungen. Sämtliche
Umsätze, die mit der Sortierung von Leichtverpackungen oder stoffgleichen Nichtverpackungen erzielt wurden.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Für jeden Bieter, mindestens ein Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer, welche Sortierleistungen erbringen sollen, auszufüllen. Sollte ein Bieter keine Nachweise für einen bestimmten Bereich aufweisen, so sind die Angaben für den Unterauftragnehmer einzutragen. Dieser fungiert dann als Eignungsverleiher und muss eine Verpflichtungserklärung gemäß Kap. 5.3.2 der Vergabeunterlagen einreichen.

BL 1 Qualitätssicherung Sortierer
Nachweis für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeit "Behandeln" oder "Verwerten" oder "Beseitigen" für die Abfallschlüsselnummer: 15 01 06 (gemischte Verpackungen).
Beigefügt als Anlage zum Angebot. Bei ausländischen Bietern: gleichwertige Qualitätssicherung als Anlage zum Angebot beigefügt.

BL 2 Referenzen für vergleichbare Leistungen (nicht älter als 3 Jahre):
Der Bieter bzw. Unterauftragnehmer hat mindestens eine Referenz für vergleichbare Leistungen anzugeben; hier: Sortierung von Leichtverpackungen oder stoffgleichen Nichtverpackungen; mit Angabe:
- des Auftraggebers,
- der Tätigkeit,
- des Zeitraums,
- des Umfangs der Tätigkeit in t/a,
- des Kontakts des jeweiligen Referenzgebers.

Finanzierung

Siehe § 11 Entsorgungsvertrag in Kap. 4 der Vergabeunterlagen.

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Im Fall der Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft haften alle
Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch.
Im Fall der Eignungsleihe haftet auch der Eignungsverleiher gemäß § 47
Abs. 3 VgV.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung