Beschaffung Erweiterung Reparaturmanagement für die AEMP West der RKH Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH, unter Berücksichtigung der vorhandenen Instrumentenmanagement Software "Instacount Plus" zur digitalen Abbildung sowie Management.
Sicherstellung des digitalen Instrumenten- und Reparaturmanagements der AEMP West der RKH Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH, durch Erweiterung der bestehenden Schnittstelle von InstacountPlus zum Sterilog-Auftragsökosystem.
Die Laufzeit beträgt 4 Jahre ab Inbetriebnahme der AEMP West (voraussichtlich in Q1 2026).
Nur ein Angebot aufgrund Alleinstellungsmerkmal
Alleinstellungsmerkmal
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV
Der Neubau der AEMP-West wurde EU-weit im Vergabeverfahren ausgeschrieben und an einen Generalunternehmer (GU), die Fa. Instruclean, vergeben. Dieser ist als integraler Leistungsträger im Bauprojekt tätig und verantwortet im Rahmen des Bauprojekts der AEMP West unter anderem die Umsetzung des Instrumentenmanagements als Teil des Reparaturmanagements.
Die Software Instacount Plus der Firma Invitec war Teil des Ausschreibungsumfangs und wurde im Rahmen des Bauprojektes vom GU Instruclean bereitgestellt und implementiert.
Um für die Sterilog-Bewirtschaftung fortwährend bestmögliche Prozesseffizienzen abzubilden, wurde eine Schnittstelle zwischen instacountPLUS und dem Sterilog-Auftragsökosystem geschaffen. Damit wird die bereits bestehende digitale Reparatur-Erfassung in InstacountPLUS mit einer digitalen nahtlosen Weiterverarbeitung der Reparaturdaten durch die Sterilog GmbH ergänzt und stellt somit eine Echtzeit-Transparenz und nahtlose Datenintegration sicher.
Die Etablierung dieser Schnittstelle ist auf absehbare Zeit ausschließlich mit der Sterilog GmbH geplant, weshalb nur eine Vergabe an die INVITEC GmbH & Co. KG in Fragen kommt.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(4) mehr als 15 Kalender nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.