Beschaffung von Ersatzinstrumenten zum bereits im Klinikum Ludwigsburg vorhandenen OP-Roboter vom Typ DaVinci.
Beschaffung von Beschaffung von Ersatzinstrumenten zum bereits im Klinikum Ludwigsburg vorhandenen OP-Roboter vom Typ DaVinci. Die Rahmenvereinbarung gilt bis zu 4 Jahren
2x1 Jahr Verlängerung
nur Instrumentarium des Herstellers einsetzbar
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV
Der OP-Roboter der Firma Intuitive ist bereits seit 2016 im Klinikum Ludwigsburg im Einsatz. Die Kompatibilität ist nur auf die Ersatzinstrumente der Firma Intuitive ausgerichtet. Grund hierfür ist der Anschluss des Roboters, welcher mit keinem Mitbewerber kompatibel ist. Darüber hinaus würde die Nutzung von Instrumenten anderer Hersteller zum Erlöschen der Zulassung als Medizinprodukt führen. Deshalb gibt es keine Alternative zu den Ersatzinstrumenten der Firma Intuitive.
Auf Grund des o. g. Sachverhaltes soll der Auftrag nach Ablauf der Frist einer Ex-Ante-Veröffentlichung, sofern es keine Einsprüche gab, direkt an die Intuitive Surgical Deutschland GmbH vergeben werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(4) mehr als 15 Kalender nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.