Der Neubau Gebäude D wird zwischen den Gebäuden C und E erstellt. Der Baukörper weist ab Gelände 5 Geschossebenen sowie eine aufgesetzte Dachzentrale auf.An der Nord-West-Seite kragt der Baukörper mit OP-Trakt und Technikgeschosse im 1. und 2. Geschoss aus. (Schublade)Der neue Baukörper bindet in allen Ebenen an die Querspange des Bauteils C2 an. Die Erschließung des Neubaus D erfolgt auf gleicher Ebene über den C-Verbindungsbau, sowie über einen neuen Doppelaufzug. Der D-Bau verfügt jeweils über ein notwendiges Treppenhaus.Die Fassade des Neubaus wird in Gestaltung des Bestandes fortgeführt. Der auskragende Baukörper, erhält eine Fassade aus Kompaktplatten mit Vertikalalulamellen als Sonnen- und SichtschutzDie Ebenen des Neubau D (E-1 bis E 4 und Technikaufbauten E5) bilden jeweils Brandunterabschnitte / Rauchabschnitte. In Teilbereichen werden Nutzungseinheiten realisiert. Die Entrauchung der Flure erfolgt über Flurfenster bzw. angrenzender Bereich oder eine RWA im Deckenhohlraum.
1.1 PLANUNGSLEISTUNGEN 1.2 DOKUMENTATION 1.3 MUSTER 1.4 INBETRIEBNAHME TÜREN MIT BRANDSCHUTZANFORDERUNG1 ÜBERGEORDNETE / BESONDERE LEISTUNGEN 2.1 TÜREN OHNE BRANDSCHUTZANFORDERUNG 2.2 TÜREN MIT ANFORDERUNG DS-S 2.3 TÜREN MIT ANFORDERUNG RS 2.4 TÜREN MIT ANFORDERUNG T30 2.5 TÜREN MIT ANFORDERUNG T30-RS2.6 TÜREN MIT ANFORDERUNG T90-RS2 HOLZ-INNENTÜREN 3.1 SCHIEBETÜREN OHNE BRANDSCHUTZANFORDERUNG 3 SCHIEBETÜREN4.1 TÜREN OHNE BRANDSCHUTZANFORDERUNG 4.2 TÜREN MIT ANFORDERUNG dT 4.3 TÜREN MIT ANFORDERUNG RS 4.4 TÜREN MIT ANFORDERUNG T-30RS 4 HOLZ-INNENTÜREN C-BAU 5.1 ZUBEHÖR ALLGEMEIN5.2 ZUBEHÖR OBENTÜRSCHLIESSER5 ZUBEHÖR6.1 STUNDENLOHNARBEITEN6 NACHWEISLEISTUNGEN
DTVP
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(4) mehr als 15 Kalender nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fehlende Unterlagen werden nachgefordert
- Eintragung in das Berufsregister (aktueller Nachweis)- Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft(vgl. Eigenerklärungen zur Eignung, KEV 179 AngErg Eignung)
- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei Jahren(vgl. Eigenerklärungen zur Eignung, KEV 179 AngErg Eignung)
- Angabe von drei Referenzen(vgl. Eigenerklärungen zur Eignung, KEV 179 AngErg Eignung)
- Arbeitskräfte: Zahl der in den letzten drei geschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben.(vgl. Eigenerklärungen zur Eignung, KEV 179 AngErg Eignung)
Die Vorgaben der Vergabeunterlagen sind in Verbindung mit dem eingereichten Angebot zwingend bei der Ausführung des Auftrages einzuhalten.