Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung einer biplanaren Angiographieanlage für das Institut und Poliklinik für diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des Auftraggebers.Die Anforderungen an die Anlage, an die Komponenten, Produkte, Geräte und die weiteren Leistungen sind in den "Hinweisen zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung" inklusive Anlagen aufgeführt.Sofern die Anlage nur vollumfänglich funktioniert bzw. (z.B. gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften) nur vollumfänglich betrieben werden kann, wenn bauliche und technische Ertüchtigungen am vorgesehenen Aufstellungs- / Betriebsort sowie am vorgesehenen Betriebsmedium vorgenommen werden, gehören diese Leistungen ebenfalls zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.Die Erbringung sämtlicher in den Vergabeunterlagen aufgeführter Leistungen übernimmt der Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr; dem Auftraggeber entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Festlegungen zum Aufstellungs- / Betriebsort sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Vergabeunterlage "Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung" einschließlich Anlagen, zu entnehmen.
Die Festlegungen zur Bewertung der Angebote / zu den Zuschlagskriterien sind der Vergabeunterlage "Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung", Punkt 2.7 "Bewertung der Angebote / Zuschlagskriterien" zu entnehmen.
Optionale Positionen bzw. als Option bezeichnete Produkte, Komponenten, Leistungen sind Positionen, die der Auftraggeber unter Umständen zusätzlich beauftragt. Optionale Positionen / Optionen sind - wenn nicht explizit anders angegeben - vom Bieter zwingend mit anzubieten, jedoch unbedingt gesondert auszupreisen. Sofern vorgesehen, ist der Einzelpreis in der Preiszusammenstellung mit anzugeben, sofern nicht ausdrücklich die Auspreisung auf einer separaten Anlage gefordert wird. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Beauftragung der optionalen Positionen / Optionen. Der Auftraggeber behält sich die Inanspruchnahme / Beauftragung der optionalen Positionen / Optionen ausdrücklich vor.Eventualpositionen sind Positionen, die der Auftraggeber unter Umständen zusätzlich beauftragt. Etwaige als Eventualposition bezeichnete Produkte, Komponenten, Leistungen können vom Bieter mit angeboten werden, sind jedoch unbedingt gesondert auszupreisen. Sofern vorgesehen, ist der (Einzel-)Preis in der Preiszusammenstellung mit anzugeben, sofern nicht ausdrücklich die Auspreisung auf einer separaten Anlage gefordert wird. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Beauftragung der Eventualpositionen; der Auftraggeber behält sich die Inanspruchnahme / Beauftragung dieser Positionen ausdrücklich vor.Optionen und Eventualpositionen sind den Vergabeunterlagen "Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung" und "Anlage 1-Leistungsverzeichnis" zu entnehmen.Weitere Option: Vollservicevertrag für 72 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Rechts- und Sachmängelhaftung bzw. nach Ablauf der Garantiezeit.
Hinweis zu Punkt 5.1.3. "Geschätzte Dauer" dieser Bekanntmachung: Bei der unter diesem Punkt dieser Bekanntmachung geforderten Angabe handelt es sich um eine Pflichtangabe. Die vorgegebenen Eintragungsmöglichkeiten treffen jedoch nicht auf das vorliegende Vergabeverfahren zu. Die Festlegungen / Regelungen zu Terminen, Fristen, Laufzeiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Vergabeunterlage "Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung" einschließlich Anlagen, zu entnehmen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Vergabebekanntmachung im Sinne des § 39 VgV (Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens). Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB durch das Unternehmen darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags gestellten, gesetzlichen Anforderungen können § 161 GWB entnommen werden. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nicht gerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert. Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (z.B. einer Auftragsbekanntmachung) vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Der Auftraggeber bittet um Beachtung der Hinweise der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen zur Einlegung von Nachprüfungsanträgen: LINK: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363 (Link-Stand: 31.03.2026).