Die Stadt Grevenbroich plant den Neubau des Vereins- und Sportlerheims im Stadtteil Wevelinghoven. Der Auftrag umfasst die Leistungen der Objektplanung (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) nach § 34 HOAI in den Leistungsphasen 4 bis 9 mit entsprechenden Besonderen Leistungen.
Die Stadt Grevenbroich plant, ein Vereins- und Sportlerheim auf dem Sportplatzgelände an der Hemmerdener Straße in Wevelinghoven zu errichten (Bauvorhaben). Das Bauvorhaben teilt sich in zwei Bauabschnitte. Im ersten Bauabschnitt werden zwei Umkleiden jeweils mit den zugehörigen Sanitärräumen (WC und Duschen) errichtet. Im zweiten Bauabschnitt werden ein Vereinsraum, der für Veranstaltungen und gemeinschaftliche Aktivitäten genutzt werden soll sowie eine dazugehörige Küche mit Vorratsraum ergänzt.
Hauptnutzer wird der Sportverein BV 1913 Wevelinghoven sein. Das bisherige Umkleidegebäude aus dem Jahre 1968 konnte den Bedarf des Vereins an Spieltagen, Veranstaltungen und Versammlungen aufgrund des begrenzten Platzangebots nicht mehr decken. An Tagen mit hohem Spielbetrieb musste der Verein auf die Umkleidekabinen an dem nah gelegten Tennisverein ausweichen, um getrennte Umkleidekabinen und Sanitäranlagen für die Spieler/innen sowie für die Schiedsrichter/innen bereitzustellen.
Das bisherige Umkleidegebäude wurde zugunsten des zukünftigen Neubaus bereits im Juli 2025 abgebrochen.
Die geschätzten Gesamtkosten für die Erweiterung umfassen die Kostengruppen 300 bis 700 nach DIN 276 und belaufen sich derzeit auf ca. 1.526.00 EUR (netto) für den ersten Bauabschnitt und 895.200 EUR (netto) für den zweiten Bauabschnitt.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind die Leistungen der Objektplanung (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) nach § 34 HOAI mit entsprechenden Besonderen Leistungen.
Der Abruf der Leistungen erfolgt stufenweise und getrennt nach Bauabschnitten. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt zunächst der Abruf der Leistungsphase 4 im Hinblick auf den ersten Bauabschnitt in einer ersten Stufe. Weitere vorgesehene Stufen sind die Leistungsphasen 5 bis 7 (Stufe 2) , die Leistungsphasen 8 (Stufe 3) sowie die Leistungsphase 9 (Stufe 4). Die Einzelheiten hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Ein Anspruch auf Folgebeauftragung besteht nicht.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Sämtliche in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben müssen bis zum Schlusstermin elektronisch über die Projektplattform eingegangen sein. Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.2. Nachfragen werden nur beantwortet, wenn sie über die Projektplattform bis spätestens 7 Tage vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote gestellt werden. Eine Beantwortung gestellter Fragen erfolgt entsprechend der vergaberechtlichen Erfordernisse durch Einstellung der Antworten im elektronischen Projektraum, den die Bewerber regelmäßig zu prüfen haben.
Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123bis 126 GWB.
Erklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist gemäß § 44 Abs. 1 VgV.
Nachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV über eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden und 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o.g. Deckungssummen pro Jahr betragen.
Erklärung über den Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Objektplanung für Sportstätten oder ähnliche Einrichtungen) gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV
Büroreferenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in den letzten fünf Jahren (Objektplanung für Sportstätten oder ähnliche Einrichtungen) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV
Die Stadt Grevenbroich hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu beachten. Sie wird einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Hierzu wird die Stadt Grevenbroich Vertragsbedingungen verwenden,- durch die der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in den § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Vorgaben einzuhalten,- die ihr ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und,- die ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Pflichten einräumen.