Betrieb von drei Kindertagesstätten (KiTa Schwarmstedt Am Loh, KiTa Schwarmstedt Am Bornberg, KiTa Schwarmstedt Bothmer) in Schwarmstedt / Niedersachsen
Gegenstand des Auftrags ist der Betrieb der 5-gruppigen Kindertagesstätte "Schwarmstedt Am Loh", der 5-gruppigen Kindertagesstätte "Schwarmstedt Am Bornberg" und der 6-gruppigen Kindertagesstätte "Schwarmstedt Bothmer" in der niedersächsischen Gemeinde Schwarmstedt (Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Schwarmstedt). Die Kindertagesstätten werden aktuell von der Gemeinde selbst betrieben und sollen zum 01.08.2026 in eine externe Trägerschaft übergeben werden.
Der Betrieb der Kita Schwarmstedt Am Loh umfasst aktuell1 Krippengruppe4 Altersübergreifende Gruppenmit insgesamt 115 betreuten Kindern (Vormittags- und Ganztagsbetreuung).
Der Betrieb der Kita Schwarmstedt Am Bornberg umfasst aktuell2 Krippengruppen3 Altersübergreifende Gruppenmit insgesamt 105 betreuten Kindern (Vormittags- und Ganztagsbetreuung).
Der Betrieb der Kita Schwarmstedt Bothmer umfasst aktuell1 Altersübergreifende Gruppe1 Kindergartengruppe1 Integrative Altersübergreifende Gruppe2 Krippengruppen1 Integrative Krippengruppemit insgesamt 110 betreuten Kindern (Vormittags- und Ganztagsbetreuung).
Die jeweiligen Kita-Gebäude nebst Inventar werden dem künftigen Träger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Die Gemeinde hat das Recht, die Vertragslaufzeit im Anschluss an die Grundlaufzeit bis zu zweimal um jeweils 5 Jahre durch einseitige Erklärung gegenüber dem Träger zu verlängern. Die Optionen sind durch die Gemeinde spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit auszuüben. Wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des zweiten Optionszeitraumes gekündigt wird, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von jeder Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07.) gekündigt werden.
Kosten für pädagogisches Personal
Verwaltungskostenpauschale pro Kind und Jahr
Betriebskonzept
1. Bieter / Bietergemeinschaften müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Dabei müssen die Anforderungen an die Eignung im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.2. Sollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe),so hat er bei Abgabe des Angebots eine Verpflichtungserklärung (Anlage C04) des anderen Unternehmens vorzulegen.3. Bieter, alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer müssen eine Erklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB und eine Erklärung zu Einträgen im Gewerbezentralregister vorlegen.4. Es ist eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Sanktionen gegen Russland (Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8.April 2022) abzugeben.5. Es ist eine verpflichtende Ortsbesichtigung aller drei Kindertagesstätten durchzuführen. Diese findet während der Ausschreibung in den KW 12 bis 15 (mit Ausnahme der Zeit vom 02.04.2026 bis zum 06.04.2026) statt.6. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass den Mitarbeitern der Kitas die Möglichkeit der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD für den Fall des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB angeboten werden soll. In diesem Fall muss zwischen dem neuen Träger der Kitas und dem Auftraggeber ein entsprechender Personalgestellungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag soll im Bedarfsfall im Anschluss an das Vergabeverfahren zwischen dem neuen Träger der Kitas, dem Auftraggeber sowie dem Personalrat der Kitas gemeinsam ausgearbeitet werden. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Gespräche mit den derzeitigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergeben haben, dass ein großes Interesse an der Option der Personalgestellung besteht. Daher ist im Rahmen dieses Vergabeverfahrens eine Eigenerklärung von den Bietern abzugeben, dass sie im Zuschlagsfall einen entsprechenden Personalgestellungsvertrag mit dem Auftraggeber abschließen werden (vgl. Anlage C01).
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
1. NachunternehmerBieter haben in der Liste der Nachunternehmerleistungen mit dem Angebot anzugeben, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Das Formblatt ist auch auszufüllen und abzugeben, wenn kein Nachunternehmereinsatz vorgesehen ist.2. EignungsleiheSollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er bei Abgabe des Angebots seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe bei diesem mittels einer Verpflichtungserklärung nachzuweisen.3. BietergemeinschaftenFür Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist mit dem Angebot die Bietergemeinschaftserklärung in von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.