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AZV Hersfeld-Rotenburg: Umbau der Sickerwasserreinigungsanlage (SiWa RA)
VO: VOB/A Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Berichtigungen

Änderung/en Veröffentlicht am 02.03.2026 um 10:33 Uhr

In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text

Stelle des zu berichtigenden Textes Art der Berichtigung Anstatt Muss es heißen
lit. w): Beurteilung der Eignung: Überarbeitung Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb) Änderung

Folgende Nachweise/Zertifikate sind mit dem
Angebot vorzulegen:

- Nachweis / Zertifikat Fachbetrieb
gem. § 62 WHG (ehem. § 19 WHG):
Anforderungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen,
- Arbeiten an Gas- und Wasser-Rohrleitungen nach DVGW GW 301 PEHD,
- Schweißaufsicht nach DVGW GW
331.
- Alternativ für die Spiegelstriche 2
und 3: Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201
und DVS 2212 (z.B. Untergruppe 3.3
bzw. 3.9 für PE-HD bzw. die am
Standort einzusetzenden Verfahren)

Für die Ausführung der Arbeiten und hier im
Speziellen der PE HD Rohrleitungsarbeiten
ist nicht zwingend ein Nachweis gemäß
DVGW GW 301 und DVGW GW 331 erforderlich. Alternativ werden für die notwendigen Arbeiten auch Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201 und DVS 2212 (z.B. Untergruppe 3.3 bzw. 3.9 für PE-HD bzw. die am Standort einzusetzenden Verfahren) als gleichwertige Zertifizierungen anerkannt.

Der Nachweis / das Zertifikat gemäß § 62
WHG ist sowohl für Arbeiten in der Bestandshalle als auch bei Arbeiten in der Hallenerweiterung erforderlich, bei denen ein
Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen
nicht ausgeschlossen werden kann

Folgende Nachweise/Zertifikate sind mit dem
Angebot vorzulegen:

- Nachweis / Zertifikat Fachbetrieb
gem. § 62 WHG (ehem. § 19 WHG):
Anforderungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen,
- Schweißaufsicht nach DVGW GW
331.
- Alternativ für Zertifizierung nach
DVGW GW 331: Zertifizierung nach
DVGW GW330 und/oder Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201 und DVS 2212 (z.B.
Untergruppe 3.3 bzw. 3.9 für PE-HD
bzw. die am Standort einzusetzenden Verfahren).

Für die Ausführung der Arbeiten und hier im
Speziellen der PE HD Rohrleitungsarbeiten
ist nicht zwingend ein Nachweis gemäß
DVGW GW 331 erforderlich. Alternativ werden für die notwendigen Arbeiten auch eine Zertifizierung nach DVGW GW330 (Schweißen und Verlegen von PE-Leitungen)
und/oder Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201 und DVS 2212 (z.B. Untergruppe 3.3 bzw. 3.9 für PE-HD bzw. die am Standort einzusetzenden Verfahren) als gleichwertige Zertifizierungen anerkannt.

Der Nachweis / das Zertifikat gemäß § 62
WHG ist sowohl für Arbeiten in der Bestandshalle als auch bei Arbeiten in der Hallenerweiterung erforderlich, bei denen ein
Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen
nicht ausgeschlossen werden kann.

Überarbeitung Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb).

Änderung/en Veröffentlicht am 25.02.2026 um 11:11 Uhr

In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text

Stelle des zu berichtigenden Textes Art der Berichtigung Anstatt Muss es heißen
Änderung Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb) Änderung

2. Zertifizierter Fachbetrieb
Angabe (Eigenerklärung) und Nachweis über
das Vorliegen von aktuell gültigen Qualifikationen und Zertifizierungen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmen sind die Nachweise für die jeweiligen Leistungsbereiche auch für die einzusetzenden Nachunternehmen vorzulegen.

Folgende Nachweise/Zertifikate sind mit dem
Angebot vorzulegen:
- Nachweis / Zertifikat Fachbetrieb
gem. § 62 WHG (ehem. § 19 WHG):
Anforderungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen,
- Arbeiten an Gas- und Wasser-Rohrleitungen nach DVGW GW 301 PEHD,
- Schweißaufsicht nach DVGW GW 331.

Die Zertifizierungen (DVGW GW301 PE-HD
und DVGW GW 331) sind für alle Arbeiten
an Gas- und Wasser-Rohrleitungen sowie
Schweißarbeiten notwendig. Dementsprechend sind sie für alle Rohrleitungen der Baumaßnahme, also auch innerhalb der Anlagentechnik, erforderlich und vorzulegen.

Der Nachweis / das Zertifikat gemäß § 62
WHG ist sowohl für Arbeiten in der Bestandshalle als auch bei Arbeiten in der Hallenerweiterung erforderlich, sofern ein Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Zertifizierter Fachbetrieb
Angabe (Eigenerklärung) und Nachweis über
das Vorliegen von aktuell gültigen Qualifikationen und Zertifizierungen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmen sind die Nachweise für die jeweiligen Leistungsbereiche auch für die einzusetzenden Nachunternehmen vorzulegen.

Folgende Nachweise/Zertifikate sind mit dem
Angebot vorzulegen:
- Nachweis / Zertifikat Fachbetrieb
gem. § 62 WHG (ehem. § 19 WHG):
Anforderungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen,
- Arbeiten an Gas- und Wasser-Rohrleitungen nach DVGW GW 301 PEHD,
- Schweißaufsicht nach DVGW GW 331.
- Alternativ für die Spiegelstriche 2
und 3: Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201
und DVS 2212 (z.B. Untergruppe 3.3
bzw. 3.9 für PE-HD bzw. die am
Standort einzusetzenden Verfahren)

Für die Ausführung der Arbeiten und hier im
Speziellen der PE HD Rohrleitungsarbeiten
ist nicht zwingend ein Nachweis gemäß
DVGW GW 301 und DVGW GW 331 erforderlich. Alternativ werden für die notwendigen Arbeiten auch Schweißer- und Verarbeiterqualifikationen gemäß DVS 2201 und DVS 2212 (z.B. Untergruppe 3.3 bzw. 3.9 für PE-HD bzw. die am Standort einzusetzenden Verfahren) als gleichwertige Zertifizierungen anerkannt.

Der Nachweis / das Zertifikat gemäß § 62
WHG ist sowohl für Arbeiten in der Bestandshalle als auch bei Arbeiten in der Hallenerweiterung erforderlich, bei denen ein
Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen
nicht ausgeschlossen werden kann.

Verlängerung der Angebotsfrist Änderung

13.03.2026 10:00 Uhr

27.03.2026 10:00 Uhr

Anpassung Bindefrist Änderung

13.04.2026 Uhr

27.04.2026 Uhr

- Anpassung Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb)
- Verlängerung der Angebotsfrist
- Anpassung der Bindefrist

Änderung/en Veröffentlicht am 18.02.2026 um 11:41 Uhr

In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text

Stelle des zu berichtigenden Textes Art der Berichtigung Anstatt Muss es heißen
Konkretisierung Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb) Ergänzung

2. Zertifizierter Fachbetrieb

Angabe (Eigenerklärung) und Nachweis über das Vorliegen von aktuell gültigen Qualifikationen und Zertifizierungen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmen sind die Nachweise für die jeweiligen Leistungsbereiche auch für
die einzusetzenden Nachunternehmen vorzulegen.

Folgende Nachweise/Zertifikate sind mit dem Angebot vorzulegen:
- Nachweis / Zertifikat Fachbetrieb gem. § 62 WHG (ehem. § 19 WHG): Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- Arbeiten an Gas- und Wasser-Rohrleitungen nach DVGW GW 301 PEHD,
- Schweißaufsicht nach DVGW GW 331.

Die Zertifizierungen (DVGW GW301 PE-HD
und DVGW GW 331) sind für alle Arbeiten
an Gas- und Wasser-Rohrleitungen sowie
Schweißarbeiten notwendig. Dementsprechend sind sie für alle Rohrleitungen der Baumaßnahme, also auch innerhalb der Anlagentechnik, erforderlich und vorzulegen.

Der Nachweis / das Zertifikat gemäß § 62
WHG ist sowohl für Arbeiten in der Bestandshalle als auch bei Arbeiten in der Hallenerweiterung erforderlich, sofern ein Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann.

Eignungskriterium Nr. 2 (Zertifizierter Fachbetrieb)

Ergänzende Konkretisierung, welche Arbeiten die Zertifikate umfassen müssen. Die weiteren Eignungskriterien bleiben unverändert bestehen.

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